News


 

 

Hier finden Sie alle Neuigkeiten zur Trevista AG und zu auserwählten Themen die Sie als unseren Kunden interessieren könnten...

 

Neue Mitarbeiterin in der Trevista AG

Kathrin Fischli ergänzt seit diesem Sommer unser Treuhand-Team.

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Doppelter Säule 3a-Abzug im Jahr der Pensionierung?

Es sind Konstellationen denkbar, welche es z.B. im Jahr der Pensionierung steuerrechtlich erlauben, dass ein doppelter Abzug in die Säule 3a gewährt wird. Gleiches wäre auch im Jahr der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit möglich.

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Erhöhung Abzug Kinderdrittbetreuung Direkte Bundessteuer

Die Direkte Bundessteuer erhöht ab der Steuerperiode 2023 den Abzug für Kinderdrittbetreuung

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Sozialversicherungen 2023

Wie fast jedes Jahr gibt es auch auf das kommende Jahr 2023 kleinere Anpassungen im Bereich des Sozialversicherungsrechtes. Diese sind allenfalls in der Lohnbuchhaltung zu berücksichtigen.

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Neues Aktienrecht tritt auf den 1.1.2023 in Kraft

Das neue Aktienrecht tritt auf den 1.1.2023 in Kraft. In diesem Blogbeitrag zeigen wir ausgewählte Neuerungen die Sie betreffen könnten.

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Neues Erbrecht tritt in der Schweiz auf den 1.1.2023 in Kraft

In diesem Blogbeitrag finden Sie ausgewählte Neuerungen im Schweizer Erbrecht, welches am 1.1.2023 in Kraft tritt. 

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UP¦DATE 3/2022 der TREUHAND SUISSE

Drei Mal pro Jahr informieren wir Sie hier an dieser Stelle über die Neuerungen für kleine und Mittlere Unternehmen (KMU's) und Private.

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UP¦DATE 2/2022 der TREUHAND SUISSE

Drei Mal pro Jahr informieren wir Sie hier an dieser Stelle über die Neuerungen für kleine und Mittlere Unternehmen (KMU's) und Private.

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QR-Rechnung - eigene Rechnungsstellung schon umgestellt?

Wir alle haben unterdessen schon diverse QR-Rechnungen erhalten - sei das privat oder oder auch in der Firma. Die Frage ist nun an die Einzelfirmen und an die Kapitalgesellschaften, ob diese bereits auch die eigene Rechnungsstellung an die Kunden auf die QR-Rechnung umgestellt haben. Wenn nicht, ist es Zeit, sich nun um dieses Thema der Umstellung zu kümmern.

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Wissenswertes zur AHV (Beitrag 2)

 

  Die Leute meinen oft, dass das aktuelle Rentenalter für die Frauen (64 Jahre) und das der Männer (65 Jahre) fix ist. Es besteht jedoch eine gewisse Flexibilität bei der AHV-Rente, welche nicht selten in die eine oder andere Richtung genutzt wird.

So besteht derzeit die Möglichkeit die Altersrente um ein oder zwei ganze Jahre vorzuziehen oder ein bis höchstens fünf Jahre aufzuschieben.

Der Aufschub ist flexibel und muss zwar spätestens bis ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenalters geltend gemacht werden und auch mindestens ein Jahr über das ordentliche Rentenalter hinauslaufen, jedoch kann nach Ablauf des ersten Jahres die AHV-Rente auf jeden Monat abgerufen werden. Es empfiehlt sich den Aufschub der Rente frühzeitig zu melden. Durch den Aufschub kann die lebenslange Altersrente um 5,2 bis 31,5% (bei fünf Jahren) erhöht werden.

Der Nachteil eines Rentenvorbezugs ist, dass sich dadurch auch die ordentliche Beitragszeit verkürzt und damit die lebenslange Rente. Oder anders gesagt, wenn die AHV von einer Ø-Lebenserwartung von weiteren ca. 15 Jahren ausgeht, bedeutet ein Vorbezug, dass dadurch die gleiche Rente 16 Jahre reichen muss, also entsprechend reduziert wird (1 Jahr Vorbezug reduziert die lebenslange AHV-Rente um 6,8%, bei 2 Jahren Vorbezug sind es 2 x 6,8%, also 13,6%). Zudem ist zu beachten, dass allenfalls ein AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige fällig wird, da das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht ist.

Auf den Sachverhalt des AHV-Beitrags für Nichterwerbstätige stossen wir im Rahmen unserer Beratungstätigkeit immer mal wieder. Insbesondere dadurch, dass in einer Vielzahl der Ehen das «traditionelle» noch sehr verankert ist. Also Ehen, wo der Mann arbeiten geht und die Frau auf die Kinder schaut, wobei der Mann meist einige Jahre älter ist als die Frau.

Aus AHV-rechtlicher Sicht muss jede in der Schweiz wohnende oder erwerbstätige Person bei der AHV versichert sein und Beiträge bezahlen. Bei den Ehepartnern gilt, dass wenn der Ehemann Beiträge von mindestens CHF 1'006 an die AHV entrichtet (doppelter Mindestbetrag), was in etwa einem Jahreslohn von CHF 10'000 entspricht, so gilt der Beitrag der Ehefrau als bezahlt. Wenn nun der Ehemann mit 65 Jahren pensioniert wird und seine 61-jährige Ehefrau keiner oder einer lohntechnisch zu geringen Erwerbstätigkeit nachgeht, erscheint die AHV und fordert von der Ehefrau Beiträge als Nichterwerbstätige Person ein.

Als Grundlage für die Berechnung dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen. Was insbesondere bei grossem Vermögen einiges ausmachen kann.

Der Beitrag kann vermieden werden, wenn z.B. wie oben erwähnt, der Ehemann noch etwas über das ordentliche Rentenalter hinaus arbeitet/arbeiten kann. Auch ein Vorerbe/Schenkung an die Kinder reduziert z.B. das Vermögen und somit die Berechnungsbasis, also auch den Beitrag. Zudem sei noch erwähnt, dass z.B. die AHV-Beiträge einer Nebenbeschäftigung/Teilzeitbeschäftigung vom Beitrag als Nichterwerbstätiger in Abzug gebracht werden können.

Die AHV-Rente für eine Einzelperson bewegt sich zwischen CHF 1'175 und CHF 2'350 pro Monat und für ein Ehepaar bei maximal CHF 3'525 (150% der Maximalrente). Die Höhe der Einzelrente bestimmt sich durch die Anzahl Jahre, in denen Einzahlungen geleistet wurden und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen. Wenn also z.B. ein Mann vom 20 bis 64 Altersjahr AHV-Beiträge bezahlt, so hat er keine Beitragslücken und hat die vollen 44 Jahre einbezahlt. In diesen 44 Jahren, war sein Ø-Verdienst (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) CHF 60'100, dann resultiert daraus eine Altersrente von ca. CHF 2'040. Wenn nun seine Frau ebenfalls pensioniert wird, so werden als erstes die beiden Renten gesplittet. Das bedeutet, dass die während den Ehejahren erzielten Einkommen beider Ehegatten zusammengezählt und beiden je zur Hälfte gutgeschrieben werden. Vorliegend gehen wir von einem Ø-Lohn des Mannes während der Ehe von CHF 70'000 pro Jahr und bei der Frau von CHF 20'000 pro Jahr aus = CHF 90'000, also je CHF 45'000. Dazu kommen die AHV-Beiträge der übrigen Jahre, wo die beiden noch nicht verheiratet waren und das gibt dann das neue durchschnittliche Jahreseinkommen beim Mann (tiefer, wenn früh geheiratet) von z.B. CHF 50’000 und bei der Frau CHF 45'000, was zu AHV-Renten von ca. CHF 1'900 und ca. CHF 1'840, also Total CHF 3'720 an Rente führt. Da die AHV-Rente für Ehepaare bei 150% der maximalen Altersrenten plafoniert ist, beträgt die AHV-Altersrente fortan CHF 3'525.

Annahme: Die Frau hat während 40 Jahren gearbeitet (von möglichen 43 Jahren), weil Sie z.B. noch im Ausland war. Dies führt nach dem Splitting dazu, dass die Rente von ca. CHF 1'840 durch die maximalen Jahre (43) geteilt und mit den effektiven Jahren multipliziert wird, womit die neue Rente ca. CHF 1'710 betragen würde. Diese wäre zusammen mit der Rente des Ehemannes mit CHF 3'610 noch immer über dem maximum und die AHV-Altersrente für die beiden würde bei CFH 3'525 belassen.

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SKOS Verwandtenunterstüzung

Als Treuhänder werden wir immer wieder mal gefragt, ob man einen Teil seines Vermögens an seine Kinder verschenken könne und was dann im Alter geschehe, wenn man auf teure Pflege angewiesen sei und zu wenig zum Leben habe.

Die grundsätzliche Pflicht der Verwandtenunterstützung richtet sich nach den Artikeln 328 und 329 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Darin steht, dass wer in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet ist, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, welche ohne den Beistand in Not geraten würden. Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB sind nur Verwandte unterstützungspflichtig, die in günstigen Verhältnissen leben. Gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn jemandem aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation eine wohlhabende Lebensführung möglich ist. Die Massgebende Bemessungsgrundlage ist das steuerbare Einkommen gemäss Bundessteuer zuzüglich dem Vermögensverzehr.

Für Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit wurden die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) entwickelt.

Um eine allfällige Leistungspflicht zu berechnen, wird in einem ersten Schritt vom steuerbaren Vermögen ein Freibetrag von CHF 250'000 (Alleinstehende) resp. CHF 500'000 (Verheiratete) in Abzug gebracht, sowie CHF 40'000 für jedes Kind (minderjährig oder in Ausbildung). Sollte danach noch ein steuerbares Vermögen verbleiben, so wird davon ein jährlicher Vermögensverzehr berechnet auf Grund des Alters des Verwandten, welcher zu einer Leistung gebeten wird (ergibt das Anrechenbare Einkommen). Zuletzt wird je nach Haushaltsform und Kindern ein Anrechenbarer Bedarf errechnet und das Anrechenbare Einkommen abzüglich dem Anrechenbaren Bedarf wird halbiert. Sollte nun immer noch ein positiver Betrag resultieren, so ist dieser der Betrag, welcher grundsätzlich als Verwandtenunterstützung verlangt werden kann.

Bei einem verheirateten Ehepaar (40-jährig) mit CHF 12'500 Einkommen pro Monat und CHF 600'000 Vermögen ist der Vater des Ehemanns auf finanzielle Unterstützung angewiesen. Hier wäre die Rechnung: CHF 600'000 abzüglich CHF 500'000 (Verheiratet) = CHF 100'000 x (1/50) = CHF 2'000 pro Jahr / CHF 166.67 pro Monat plus Einkommen CHF 12'500 = CHF 12'666.67 (Anrechenbares Einkommen) abzüglich CHF 15'000 Anrechenbarer Bedarf = Keine Unterstützungspflicht.

Daraus resultiert, dass die Eintrittsschwelle für eine Verwandtenunterstützung grundsätzlich relativ hoch ist.

Auf Treuhänderseite ist die Frage jedoch meist wie folgt gestellt: Der Vater sitzt 10 Jahre früher bei uns im Sitzungszimmer und fragt, ob er seinem Sohn einen Grossteil seines Vermögens als Vorerbe/Schenkung geben könne und ob der «Staat» davon etwas zurückfordern könne, sollte er im Pflegeheim und sein Vermögen aufgebraucht sein.

Erst wenn das Vermögen auf Grund der hohen Pflegekosten aufgebraucht ist und die monatlichen Altersrenten nicht mehr ausreichen, um die Lebens- und Pflegekosten zu decken, so muss ein Antrag auf Ergänzungsleistungen gestellt werden. Auch wenn die aktuelle Lage im vorliegenden Beispiel zu Zahlungen von Ergänzungsleistungen führen könnte, so werden frühere Schenkungen als Einkommen mitberücksichtigt, denn der Zeitpunkt eines Vermögensverzichts hat keine Verjährung. Angenommen der Vater hatte ein Vermögen von 1 Mio. und hat davon CHF 500'000 an seinen Sohn verschenkt. Dann wird CHF 400'000 als Vermögensverzicht angesehen und jährlich (ab dem 2ten Jahr nach Verzicht rechnerisch um CHF 10'000 reduziert. Im Vorliegenden Beispiel würde also 8 x CHF 10'000 = CHF 80'000 reduziert, was zum Zeitpunkt des Antrags noch einen Vermögensverzicht von CHF 320'000 bedeuten, und zu einer Ablehnung des Antrags auf Ergänzungsleistungen führen würde.

Die Berechtigung für Ergänzungsleistungen ist zudem Voraussetzung für weitere staatliche Unterstützungen wie Beihilfen oder Zuschüssen. Es bliebe also nur noch der Schritt zum Sozialamt und selbst da dürfte es auf Grund der Ausgangslage schwierig werden ob und wann von dort Gelder zu erwarten sind.

Fazit: Bei einem Voraberbe/Schenkung sind auch immer die Auswirkungen und das eigene Wohlergehen im hohen Alter im Auge zu behalten. Bei Pflegekosten von CHF 10'000 oder mehr pro Person und Monat laufen rasch hohe Kosten auf, welche auch ein veritables Vermögen rasch reduzieren können. Ob dann ein angenehmer Lebensstandard beibehalten werden kann, z.B. indem der Empfänger des Vorerbes die Pflegekosten bezahlt, oder man auf Ergänzungsleistungen und Beihilfen angewiesen ist, welche man je nach Höhe des Vorerbes noch nicht einmal erhalten kann, alles das muss beachtet werden.

 

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Keine MWST-Vorsteuerkürzung bei Erhalt von Corona-Unterstützungsgeldern

Bei Geldern, welche Unternehmen von der öffentlichen Hand (Gemeinde, Bund, Kanton) erhalten, handelt es sich gemäss Praxis der Eidg. Steuerverwaltung um Subventionen. Diese unterliegen nicht der MWST. Der Erhalt von Subventionen führt jedoch allenfalls zu einer Vorsteuerkürzung.

Dies galt auch beim Erhalt von COVID-19-Geldern der öffentlichen Hand. Das verteilte Geld konnte also aufgrund der Kürzung der Vorsteuer nicht vollumfänglich genutzt werden, was auf Unverständnis gestossen ist.

Per 07.05.2021 hat die ESTV folgendes veröffentlicht:

Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei Erhalt von Covid-19-Beiträgen keine Vorsteuerkürzung vornehmen. Als Covid-19-Beiträge gelten Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Härtefallentschädigungen, Rückzahlungsverzichte von Darlehen oder Schulderlasse, deren gesetzliche Grundlage auf Covid-19-Massnahmen beruhen und seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind.

Ganz korrekt müssten die Covid-19-bedingten Zugänge unter Ziffer 910 (Spenden, Dividenden, Schadenersatz) deklariert werden, da dies jedoch keinen Einfluss auf die MWST-Abrechnung hat, wird auch bei einer Nichtdeklaration nichts geschehen.

Wurden Vorsteuerkürzungen bereits vorgenommen, können diese mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung rückgängig gemacht werden.

 

Erhält ein Unternehmen nicht rückzahlbare Gelder von der öffentlichen Hand aufgrund Covid-19, kann es nun 100% davon nutzen.

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UP¦DATE 1/2022 der TREUHAND SUISSE

Drei Mal pro Jahr informieren wir Sie hier an dieser Stelle über die Neuerungen für kleine und Mittlere Unternehmen (KMU's) und Private.

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Sozialversicherungsbeiträge 2022

Die Sozialversicherungsbeiträge verändern sich nicht vom Jahr 2021 auf das Jahr 2022. Die genauen Abzüge können Sie unten dem PDF entnehmen. Bitte prüfen Sie die Abzüge im Krankentaggeld oder in der Unfallversicherung für das Jahr 2022, diese haben sich allenfalls geändert und müssen beim ersten Lohnlauf im Januar 2022 berücksichtigt werden.

 

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UP¦DATE 3/2021 der TREUHAND SUISSE

Drei Mal pro Jahr informieren wir Sie hier an dieser Stelle über die Neuerungen für kleine und Mittlere Unternehmen (KMU's) und Private.

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Privatanteil für das Geschäftsfahrzeug wird erhöht

Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs soll mit einer Pauschale besteuert werden können, die neu auch die Fahrtkosten zum Arbeitsort umfasst. Das Eidgenössische Finanzdepartment (EDF) setzt diese Verordnungsänderung auf den 01. Januar 2022 in Kraft.

Die Berufskostenverordnung regelt für die direkte Bundessteuer neu, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs inkl. Arbeitsweg pro Monat mit 0,9% des Fahrzeugkaufpreises versteuert werden kann (bisher 0,8%).

 

Mit der Verordnungsänderung erfüllt das EFD eine Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen, die von den Eidgenössischen Räten angenommen worden ist «Fabi. Übermässige administrative Belastung bei Geschäftsfahrzeuginhabern». Die Motion verlangt eine administrative Vereinfachung im Sinne pauschaler Abgeltung der privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs, die die Nutzung für den Arbeitsweg einschliesst.

Die Fahrtkosten mit dem Geschäftsfahrzeug zum Arbeitsort (ohne Aussendienstanteil) müssen seit dem 01. Januar 2016 mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuererklärung deklariert werden. Davon können bei der direkten Bundessteuer bis maximal CHF 3'000.—als Berufskosten abgezogen werden, während die Kantone Höchstbeträge nach kantonalem Recht (AG CHF 7'000.-- / Zürich CHF 5'000.--) oder unbeschränkt erlauben.

Mit der neuen Regelung entfallen die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrtkostenabzug bei der direkten Bundessteuer. Dazu entfällt für Arbeitgeber die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren.

Das Hauptanliegen der Motion ist die Reduktion des administrativen Aufwands für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dies wird mit der neuen Regelung erreicht, da die Arbeitgeber keinen Aussendienst mehr zu deklarieren haben und die Arbeitnehmer keine zusätzlichen Angaben zu den Arbeitswegkosten in der Steuererklärung machen müssen.

Die Änderung der Berufskostenordnung gilt formell zwar nur für die direkte Bundessteuer. Der Lohnausweis und die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises finden hingegen auch Anwendung für die kantonalen Steuern. Damit der einheitliche Lohnausweis weiterhin bestehen bleibt und es für die Arbeitgeber zu keinen zusätzlichen administrativen Belastungen kommt, erscheint es wahrscheinlich, dass die Erhöhung des Privatanteils auch bei den kantonalen Steuern übernommen werden.

 

 

 

Rechenbeispiel direkte Bundessteuer und Kantone AG und ZH:

 

Der Mitarbeitende darf das Geschäftsfahrzeug im Wert von CHF 53'850 (inkl. 7.7% MWST) auch für private Zwecke nutzen. Zudem wird dieses Auto für den Arbeitsweg vom Wohnort ins Geschäft verwendet. Pro Tag sind es 100 km. Alle Kosten werden vom Arbeitgeber getragen.

 

Bis Ende 2021

           
 

 dir. BdSt

   AG

  ZH

     

Aufrechnung Privatanteil fürs Fahrzeug

           

9.6% von 50'000.-- (Wert ohne MWST) =

4800

4800

4800

     auf Lohnausweis     aufzuführen

             

übriges Einkommen aus FABI:

           
             

100 km pro Tag x 220 Arbeitstage (Zürich 240 Arbeitstage) x 0.70 CHF

15400

15400

16800

     

Abzug Fahrtkostenpauschale

-3000

-7000

-5000

     

Aufrechnung als übriges Einkommen

12400

8400

11800

     
             

Total für Mitarbeiter bis Ende 2021

17200

13200

16600

     

 

 

Neu ab 2022

10,8% von 50'000.-- = CHF 5'400.— als Privatanteil im Lohnausweis aufzuführen.

 

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Übertragbare Liegenschaftsunterhaltskosten auf 2 nachfolgende Steuerperioden

 

Die Übertragsmöglichkeit beschränkt sich auf die energiesparenden und umweltschonenden Investitionskosten (wie beispielsweise Wärmedämmung von Wänden, Dächern und Böden, Ersatz von Fenstern, Ersatz der Heizung etc.) sowie die Rückbaukosten, die im Hinblick auf einen Ersatzneubau anfallen, sofern diese im Jahr, in welchem sie getätigt worden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden.

 

Der übrige Liegenschaftsunterhalt berechtigt nicht zum Übertrag und kann nur im Jahr, in dem er anfällt, in Abzug gebracht werden.

 

Verbleiben übertragbare Aufwendungen aus der ersten Steuerperiode (bei einem negativen Reineinkommen), so können diese in der nachfolgenden Steuerperiode geltend gemacht werden. Verbleiben in der zweiten Steuerperiode weitere übertragbare Kosten, so sind diese in der nachfolgenden dritten Steuerperiode geltend zu machen. Ein weiterer Übertrag ist ausgeschlossen.

 

 

 

Beispiel:

 

 

Betrag

Übertragbarkeit

     

Unselbständiges Einkommen

70'000

 

Eigenmietwert Eigenheim

15'000

 

Liegenschaftskosten: Energiesparmassnahmen

-45'000

ja

Liegenschaftskosten: übrige

-50'000

nein

Total Einkünfte

-10'000

 

Berufsauslagen

-9'000

nein

Schuldzinsen

-6'000

nein

Beiträge Säule 3a

-2'500

nein

Versicherungsabzug

-4'000

nein

Reineinkommen

-31'500

 

 

 

 

Da vorliegend ein negatives Reineinkommen resultiert, sind zuerst die nicht übertragbaren Abzüge geltend zu machen, anschliessend die übertragbaren:

 

 

 

 

Betrag

Übertragbarkeit

     

Unselbständiges Einkommen

70'000

 

Eigenmietwert Eigenheim

15'000

 

Liegenschaftskosten: übrige

-50'000

nein

Berufsauslagen

-9'000

nein

Schuldzinsen

-6'000

nein

Beiträge Säule 3a

-2'500

nein

Versicherungsabzug

-4'000

nein

Reineinkommen vor übertragbaren Abzügen

13'500

 

Liegenschaftskosten: Energiesparmassnahmen

-13'500

ja

Reineinkommen nach übertragbaren Abzügen

0

 

 

 

 

Übertragbare Kosten auf die folgende Steuerperiode = CHF 45'000.— (effektiv angefallen Kosten) abzüglich berücksichtigte Kosten von CHF 13'500.-- = CHF 31'500.--.

 

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UP¦DATE 2/2021 der TREUHAND SUISSE

Drei Mal pro Jahr informieren wir Sie hier an dieser Stelle über die Neuerungen für kleine und Mittlere Unternehmen (KMU's) und Private.

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UP¦DATE 1/2021 der TREUHAND SUISSE

Drei Mal pro Jahr informieren wir Sie hier an dieser Stelle über die Neuerungen für kleine und Mittlere Unternehmen (KMU's) und Private.

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Neue Mitarbeiterin in unserem Team

Ursi Kohlweg tritt die Nachfolge von Brigitta Ammann an, welche nach vielen Jahren geschätzter Zusammenarbeit in der Trevista AG nun in den Ruhestand getreten ist.

 

Ursi Kohlweg ist seit Jahren im Bereich Steuern von natürlichen Personen tätig. Zum einen als Treuhänderin und Beraterin. Zum anderen war sie viele Jahre auf verschiedenen Gemeindesteuerämtern tätig und kontrollierte und veranlagte Steuererklärungen.

 

Wir als Trevista AG sind glücklich mit ihr eine wieder sehr kompetente Mitarbeiterin gewonnen zu haben, welche unser Team super ergänzt. So können wir Sie als Kunden auch in Zukunft weiter kompetent beraten und Ihre privaten Steuererklärungen 2020 erstellen.

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Sozialversicherungsbeiträge 2021

Die Sozialversicherungsbeiträge verändern sich wie folgt:

 

Die EO erhöht sich von 0,45% auf 0.5% auf Grund der Annahme der Vaterschaftsinitiative, wonach ab dem 1.1.2021 den Vätern innerhalb von 6 Monaten nach Geburt ein Vaterschaftsurlaub von 2 Wochen zusteht.

 

Entsprechend erhöht sich der AHV/IV-Abzug von 10,55% auf 10,60% (je 5,3% für Arbeitgeber und Arbeitnehmer).

 

Die AHV-Altersrenten werden 2021 marginal angehoben.

 

Beim BVG (Pensionskasse) erhöht sich der maximal versicherte Lohn von CHF 60‘435 auf CHF 60‘945, sofern das Einkommen CHF 86‘040 übersteigt.

 

Der Abzug für die Säule 3a erhöht sich ebenfalls leicht von CHF 6‘826 auf neu CHF 6‘883. Bei den Selbständigerwerbenden auf maximal CHF 34‘416 pro Jahr.

 

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Die Radio- und Fernsehabgabe reduziert sich

Das UVEK hat die Abgabetarife überprüft und senkt für private Haushalte ab 2021 den Beitrag von bisher CHF 365 auf neu CHF 335.

 

Im Bereich der Unternehmen wurden weitere Tarifstufen definiert, was bei 93% aller Unternehmen im 2021 zu tieferen Abgaben führen wird. Unternehmen bis CHF 500‘000 Jahresumsatz sind weiterhin von der Abgabe befreit.

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Kurzarbeitsentschädigung im Lohnausweis

Kurzarbeitsentschädigungen sind gemäss den Behörden in Ziffer 7 (Andere Leistungen) des Lohnausweises auszuweisen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vollen Lohnbetrag trotz Kurzarbeit überweist.

 

Hat der Mitarbeiter ein Gehalt von CHF 8‘000 und der Arbeitgeber meldet 50% Kurzarbeit an, so erhält der Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsentschädigung von CHF 3‘200 (80% von CHF 4‘000). Der Betrag von CHF 3‘200 ist in der Ziffer 7 des Lohnausweises zu deklarieren und der Lohn von CHF 4‘800 in Ziffer 1 (Beispiel, dass der Arbeitnehmer den vollen Lohn erhält). 

 

In Ziffer 15 des Lohnausweises sind die Tage mit Erwerbsausfallentschädigung auszuweisen.

Da einige Unternehmen die Entschädigungen nicht über die Lohnbuchhaltung abwickeln, führt das obige Mustervorgehen zu Mehraufwand. Als pragmatische Lösung wird empfohlen, lediglich in Ziffer 15 (Bemerkungen) den Hinweis „Mitarbeiter war im 2020 von Kurzarbeit betroffen“ einzufügen allenfalls zusammen mit der betroffenen Periode. Zudem kann die Bemerkung ergänzt werden, um den Betrag der Entschädigung, welcher in Ziffer 1 deklariert ist (z.B. Kurzarbeitsentschädigung für 40 Tage von CHF 3‘200 in Ziffer 1 enthalten).

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Mietzinssenkungen & Referenzzinssatz

In Zeiten von Corona sind insbesondere auch die Geschäftsmieten ein grosses Thema.  Geschäfte müssen schliessen und haben keinen oder einen stark reduzierten Umsatz -  dennoch muss die Miete bezahlt werden. Einige Unternehmer konnten in bilateralen Gesprächen faire Lösungen mit den Vermietern finden, anderen bleibt jedoch nur der Rechtsweg.

Da das Parlament das Covid-19-Geschäftsmietengesetz abgelehnt hat, kann es sinnvoll sein den Mietvertrag genau zu prüfen. Dies betrifft auch die Privatmieter, da auch hier viele nicht wissen, dass die Vermieter bei gefallenem Referenzzinssatz oftmals nicht von sich aus die Miete reduzieren.

Die Geschäftsmietverträge sind oft langfristig und an den Landesindex der Konsumentenpreise gebunden, jedoch gibt es auch Ausnahmen, wo der Mietzins, analog der privaten Mietverträge, auf dem Referenzzinssatz beruht. 

Der Referenzzinssatz ist der durchschnittliche Zinssatz aller Hypotheken in der Schweiz und wird regelmässig angepasst. Da sich die Hypothekarzinsen über die letzten Jahre stetig verringert haben, ist auch der Referenzzinssatz stetig gefallen (2008 3,5% 2020 1,25%, siehe www.bwo.admin.ch Rubrik Mietrecht).

Sinkt der Referenzzinssatz um 0,25%, haben die Mieterinnen und Mieter, welche gemäss Vertrag den Referenzzinssatz als Grundlage haben, grundsätzlich Anspruch auf eine Mietzinssenkung. Während dies bei grösseren Verwaltungen oft automatisch mitgeteilt und der Mietzins entsprechend angepasst wird, geschieht dies bei vielen kleineren Verwaltungen nicht automatisch. Reagiert der Vermieter nicht auf die Senkung, so muss man als Mieter selbst aktiv werden. Auf der Homepage des Mieterinnen- und Mieterverbands befindet sich ein Formular (Berechnung von Mietzinsveränderungen), wo ein allfälliger Anspruch berechnet werden kann. 

Der Senkungsanspruch muss beim Vermieter schriftlich verlangt werden.

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Gültigkeitsdauer von Gutscheinen

Dies ist ein Thema mit welchem wir immer wieder am Rande unserer Tätigkeit zu tun haben (z.B. bei der Revision von Handelsunternehmen, welche Gutscheine ausgeben und die Verbindlichkeiten aus Gutscheinen dann über Jahre zurückstellen). Aber es ist auch ein Thema, welches uns alle als Privatpersonen betrifft.

Der Einfachheit halber werden oft Gültigkeiten von 1 bis 2 Jahren auf die Gutscheine aufgedruckt, obwohl das Gesetz für Gutscheine von kleinen Waren wie Bücher, Lebensmittel oder Restaurants eine Verjährung von 5 Jahren vorsieht und bei grösseren Dienstleistungen wie Städtetripps, Wochenenden im Hotel etc. 10 Jahre.

Ein Gericht in Solothurn hat im Oktober 2020 entschieden, dass diese Fristen zwingend sind.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Ballonfahrt, bei welcher der Gutschein des Anbieters nur zwei Jahr gültig war. Aus gesundheitlichen Gründen wollte der Kunde die Frist verlängern, weigerte sich jedoch erfolgreich dagegen, dass der Veranstalter für diese Fristverlängerung eine Gebühr einkassieren wollte.

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Rückerstattungspflicht aus dem Nachlass bei Ergänzungsleistungen

Seit Jahren wird an den Ergänzungsleistungen geschraubt, um die Ausgaben nicht völlig explodieren zu lassen. Zum einen wurden die Voraussetzungen für einen Anspruch erhöht und zum andern nun auch eine Rückzahlungspflicht festgelegt.

 

Wenn eine Person stirbt, welche Ergänzungsleistungen bezogen hat, müssen künftig die Erben den Betrag des Nachlasses, welcher CHF 40‘000 übersteigt, für die Rückerstattung der rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen der verstorbenen Person aufwenden.

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Kennzahlen für die Sozialversicherung ab 2021

 

Unten finden Sie als PDF die wichtigsten Kennzahlen und Prozentsätze der Abzüge und Schwellenwerte bei den verschiedenen Sozialversicherungen (AHV, BVG, UVG, Säule 3a) für das Jahr 2021.

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UP¦DATE 3/2020 der TREUHAND SUISSE

Drei Mal pro Jahr informieren wir Sie hier an dieser Stelle über die Neuerungen für KMU's und Private.

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UP¦DATE 2/2020 der TREUHAND SUISSE

Drei Mal pro Jahr informieren wir Sie hier an dieser Stelle über die Neuerungen für KMU's und Private.

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Internas Trevista AG

Wir haben bereits vor einem Jahr an dieser Stelle darüber berichtet, dass Frau Ammann ihr Arbeits-Pensumab dem letzten Sommer 2019 in der Trevista AG leicht reduziert hat. Sie steht uns als Trevista-Team und Ihnen als Kunden noch bis Ende dieses Jahres 2020 beratend zur Seite, ehe Sie dann in die wohlverdiente Pension geht. Wir danken für die langjährige freundliche und professionelle Betreuung unserer Kunden und die sehr angenehme Zusammenarbeit.

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Wissenswertes zur AHV (Beitrag 1)

Die AHV ist eine sehr wichtige Sozialversicherung in der Schweiz. Dieses Sozialwerk begleitet uns während des ganzen Arbeitslebens und dann vor allem auch als Rentner. Obwohl eigentlich alle die AHV kennen, kommt es immer wieder zu falschen Annahmen. Mit diesem und weiteren Blogbeiträgen wollen wir wichtige Themen der AHV beleuchten, welche viele von uns im Leben mal betreffen können.

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Gesperrte Bankkonten im Todesfall

Wenn der Ehepartner oder der eingetragene Partner stirbt, ist dies oft eine sehr emotionale und schwierige Zeit. Als ob dies nicht schon genug wäre, gibt es leider oft nach dem Tod des Partners Probleme bei den Banken, weil diese das Bankkonto der verstorbenen Person sperren.

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Abschaffung der Inhaberaktien bald Realität

Das Ende der Inhaberaktien in der Schweiz ist nahe, aufgrund von ausländischem Druck.

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BVG neu ab 1.1.2021

Ab dem 1.1.2021 gibt es eine freiwillige Weiterversicherung im BVG beim Ausscheiden nach dem 58. Altersjahr

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Trevista im Home Office wegen dem Corona Virus

Die Mitarbeiter der Trevista AG arbeiten momentan die grösste Zeit im Home Office. Darum ist das Telefon der Trevista AG oft nicht besetzt.

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Covid-19 Kredit in der Corona Krise

Der Bundesrat hat mittels Notrecht eine Verordnung für die Kreditvergabe  erlassen, um den selbständig Erwerbenden und den Kapitalgesellschaften mit Überbrückungskrediten während der Corona Krise zu helfen und diese mit zusätzlicher Liquidität zu versorgen. Der Bund verbürgt die Kredite bis CHF 500'000.-. Diese Kredite müssen aber innert 5 Jahre, in Härtefällen in 7 Jahren an die Bank zurückbezahlt werden.

 

Gesellschaften können unbürokratisch bei der Hausbank des Betriebes einen Corona-Kredit bis 10% des Jahresumsatzes bis maximal 20 Millionen Franken beantragen. 

 

Bis zu 500'000 Franken werden Kredite unbürokratisch innert kurzer Frist ausbezahlt und zu 100% vom Bund abgesichert. Der Zinssatz ist auf null Prozent festgelegt. Der Kreditantrag wird ab Donnerstag nach Inkrafttreten der Verordnung auf der Webseite "covid19.easygov.swiss" verfügbar sein.

 

Genauere Informationen können Sie auf folgender Seite des Bundes entnehmen:

 

https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78572.html

 

Den genauen Wortlaut der Verordnung des Bundes finden Sie nachfolgend im PDF:

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Swiss Tax - MWST-Online

 

Im Mai 2019 haben wir in unserem Newsletter darüber informiert, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung beabsichtigt per 1.1.2020 von den physischen MWST-Formularen auf das Online-Formular Swiss Tax umzusteigen. Die Mühlen in Bern mahlen nicht immer so schnell, nun zeigt sich aber, dass voraussichtlich im dritten Quartal 2020 die letzten offiziellen Formulare versendet werden. Immerhin hat sich der Bestand der "Online-Einreicher" von knapp unter 40% auf etwas über 50% zu Beginn des Jahres 2020 erhöht, dennoch mag es für aussenstehende etwas als Holzhammermethode wahrgenommen werden. Nur wer keinen Internetzugang hat, kann sich dann zukünftig bei der ESTV auf dem Post- oder Telefonweg um ein physisches Formular bemühen.

 

Die meisten unserer Kunden haben inzwischen bereits umgestellt, so dass sie der ganzen Umstellung gelassen entgegensehen können. Für diejenigen, welche noch zugewartet haben, empfehlen wir die Umsetzung nun an die Hand zu nehmen. 

 

Nebst der elektronischen Einreichung bietet die Plattform weitere interessante Möglichkeiten:
  •           Nachträgliche Korrekturabrechnungen können vorgenommen werden
  • Die MWST-Abrechnung kann als PDF heruntergeladen werden
  • Es besteht die Möglichkeit einen Beauftragten (z.B. Treuhänder) den Zugriff zur Erfassung der MWST-Abrechnung zu geben. Die Einreichung also Freigabe muss jedoch durch den Steuerpflichtigen erfolgen (früher durch Unterschrift).
  • Fristverlängerungen
  • Übersicht über frühere Abrechnungen (Historie)
  • Bestellung von Eintragsbescheinigungen (z.B. für ausländische Behörden)
  • Auch die Verrechnungssteuer und die Unternehmensabgabe für Radio und TV laufen über diese Plattform

  

Mehr Details zu der Anmeldung und der Zuteilung der Berechtigungsstufen können Sie aus unserem Newsletter resp. den News vom Mai 2019 entnehmen oder von der offiziellen Seite der Swiss Tax. Bei Fragen stehen wir ebenfalls gerne zur Verfügung.

 

 

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Bald kommt die QR-Rechnung in der Schweiz

Ab dem 30. Juni 2020 können die ersten QR-Rechnungen bei Ihnen eintreffen.

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UP¦DATE 1/2020 der TREUHAND SUISSE

Drei Mal pro Jahr informieren wir Sie hier an dieser Stelle über die Neuerungen für KMU's und Private.

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Kurzarbeit beantragen für Arbeitgeber (aktualisiert am 31.3.2020)

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) deckt den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern, über einen gewissen Zeitraum, einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden. Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung, werden die Leistungen an den Arbeitgeber ausgerichtet. Jeder Arbeitnehmende hat jedoch das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Der Arbeitgeber muss diesen Arbeitnehmenden weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Für die Arbeitnehmenden besteht dann jedoch ein erhöhtes Risiko, die Kündigung zu erhalten.

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Corona - Selbständig und kein Einkommen mehr was nun? (aktualisiert am 14.4.2020)

Gehören Sie zu den selbständig Erwerbenden, welche in der Rechtsform der Einzelfirma gearbeitet haben und nun wegen dem Corona Virus nicht mehr arbeiten dürfen, weil der Bundesrat Ihnen das Geschäft geschlossen hat?

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Steuerspartipp Nr. 1 - Einzahlung in die Säule 3a

Das Schweizer Steuersystem lässt jährlich für Privatpersonen eine Einzahlung in die sogenannte Säule 3a zu. Dieser Beitrag in die 3. Säule lässt sich steuerlich vom Einkommen in Abzug bringen.

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Neue UVG-Prämiensätze ab 2020

Ab 1. Januar 2020 erhöht sich der Umlagebeitrag auf den Prämien für die Unfallversicherung. Dies betrifft Arbeitgeber wie Arbeitnehmer.

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Kennzahlen für die Sozialversicherung ab 2020

 

Unten finden Sie als PDF die wichtigsten Kennzahlen und Prozentsätze der Abzüge bei den verschiedenen Sozialversicherungen (AHV, BVG, UVG, Säule 3a) für das kommende Jahr 2020.

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Lohnbuchhaltung: Ab dem Januar 2020 sind die AHV Beiträge neu höher


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UP¦DATE 3/2019 der TREUHAND SUISSE

Drei Mal pro Jahr informieren wir Sie hier an dieser Stelle über die Neuerungen für KMU's und Private.

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Internas Trevista AG

 

 

 

Wir durften mit Frau Brigitte Ammann Ihren 64sten Geburtstag feiern. Was gleichzeitig heisst, dass Sie das ordentliche Rentenalter erreicht hat. Es fällt uns nicht leicht Sie künftig nicht mehr von Montag bis Donnerstag bei uns begrüssen zu können. Sie steht uns aber noch für mindestens ein Jahr jeweils einen bis zwei Tage die Woche beratend zur Seite, ehe Sie vollends in die wohlverdiente Pension geht. Wir danken für die langjährige freundliche und professionelle Betreuung unserer Kunden und die so angenehme Zusammenarbeit.

 

 

Fast zeitgleich mit der Reduktion des Pensums seiner Mutter, verlässt uns Marcel Ammann, welcher ab September sein Glück in Zürich sucht. Nach über 6 Jahren bei der Trevista AG stockt er sein Wissen bei einem neuen Arbeitgeber und mit seiner Ausbildung zum Treuhandexperten auf. Wir werden ihn als Mensch und Fachperson vermissen und wünschen ihm alles Gute und viel Erfolg auf seinem weiteren Lebensweg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Die Mehrwertabgabe die sich weitgehend unbemerkt per 1.5.2019 schweizweit in Kraft gesetzt hat

 

 

Im März 2013 hat die Schweizer Stimmbevölkerung einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) zugestimmt. Die Gesetzesbestimmungen sind seit dem 1.5.2014 in Kraft mit einer 5-jährigen Frist für die Anpassung der kantonalen Richtpläne.

 

 

Wenn Land eingezont wird, erfährt es in der Regel eine Wertsteigerung (Landwirtschaftsland CHF 3-10 pro m2, Gewerbe- und Industriebauland CHF 400 m2, Wohnbauland CHF 500-3000 m2). Weil die Wertveränderung ohne Zutun des Eigentümers geschieht, spricht man von einem planerischen Mehr- oder Minderwert. Die Planungsvorteile sind gemäss Bundesrecht seit dem 1.5.2014 mit einem Satz von mindestens 20% auszugleichen. Vormals war ein allfälliger Ausgleich von Vor- und Nachteilen den Kantonen überlassen und nur teilweise umgesetzt. Es kam häufig vor, dass im Rahmen von sogenannten städtebaulichen Verträge der Schuldner sich an Grünanlagen, Velowegen oder öffentlichen Plätzen bis zu einer Abgabe von 50% beteiligte. Mit der Möglichkeit die Abgabe bei 20%-40% zu fixieren, werden solche Verträge in Zukunft zwar noch möglich sein, wohl jedoch weniger vorkommen.

 

 

Die Ausgleichszahlung wird nicht sofort fällig (wer könnte sich dies zu diesem Zeitpunkt auch leisten), sondern erst bei der Überbauung des Grundstücks (bei den antizipierten Kosten für ein Bauprojekt im Hinterkopf behalten, ob und in welcher Höhe die Mehrwertabgabe noch zuschlagen könnte) oder dessen Veräusserung. Dies gilt mindestens für Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden, zudem ist der Kanton frei auch bei Umzonung (Zuweisung zu einer anderen Bauzone z.B. Industriebauland zu Wohnbauland) oder Aufzonung (z.B. einer zwei- in eine dreigeschossige Zone) eine Mehrwertabgabe zu verlangen. Bei Schenkungen und Erbschaften wird die Mehrwertabgabe aufgeschoben analog der Grundstückgewinnsteuer. Eine Ausnahme davon ist jedoch der Kanton Aargau, wo eine Schenkung die Mehrwertabgabe auslöst. Ob dies jedoch vertretbar ist im Sinne von Art. 12 Abs.2 StHG (GGSt, die Besteuerung wird aufgeschoben bei Schenkung) wird sich noch zeigen müssen.

 

 

Sowohl die Mehrwertabgabe nach Art. 5 RPG als auch die Grundstückgewinnsteuer nach Art. 12ff. des StHG beziehen sich auf die Wertvermehrung des Grundstücks als Steuerobjekt sowie den Grundeigentümer als Steuersubjekt. Da es zu einer Doppelbesteuerung kommen könnte, wird mit Hilfe der Aufwendungsmethode, die Mehrwertabgaben, welche als Anlagekosten gelten, bei der Grundstückgewinnsteuer wie wertvermehrende Investitionen in Abzug gebracht. Sollte bei Liegenschaften im Privatvermögen der Anschaffungswert plus Anschaffungskosten und Mehrwertabgabe höher sein als der Verkaufserlös, so bleibt die Differenz steuerlich unberücksichtigt. Anders verhält es sich wenn derselbe Fall bei einer Liegenschaft im Geschäftsvermögen vorliegt, denn hier kann der Verlust im Rahmen der Gewinnsteuer gem. Art. 10 Abs. 1 lit. C StHG abgesetzt werden.

 

 

Vom Wert nach Neueinzonung in Wohnzone (erschlossen) können der ursprüngliche Wert als Landwirtschaftsland sowie die Erschliessungskosten/Gestehungskosten (z.B. Abbruch Altbauten, Kosten für Studien) in Abzug gebracht werden.

 

 

Bei der Mindestmehrwertabgabe von 20% handelt es sich um eine Untergrenze, welche nach oben relativ offen ist. So wurde auch schon 60% Mehrwertabgabe vom Bundesgericht gutgeheissen, was zusammen mit der Grundstückgewinnsteuer bei 80% landet. Bei kurzer Haltedauer wäre sogar eine noch höhere Belastung denkbar, jedoch fraglich, ob noch zulässig. Die meisten Kantone folgen der Vorgabe des Gesetzgebers und veranschlagen eine Mehrwertabgabe auf Einzonungen von 20 bis 30%, lediglich einige wenige Kantone schwenken aus (GR 20-50%, BS 50%, BE 20-50%).

 

 

Da das kantonale Recht eine Solidarhaftung des Erwerbers vorsehen kann, ist es wichtig beim Kauf einer Liegenschaft einer kürzlichen Einzonung und der damit verbundenen Mehrwertabgabe Beachtung zu schenken.

 

 

Im Kanton Zürich ist das Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) geplant aber bislang noch nicht rechtskräftig. Der Mehrwert soll aus der Differenz des Landwerts mit und ohne Planungsmassnahmen, abzüglich Gestehungskosten wie Abbruchkosten, Altlastenentsorgung, Kosten für Erschliessung und planerische Aufwände im öffentlichen Interesse zusammensetzen. Die Abgabe beträgt für Neueinzonungen 20% (zu Gunsten des Kantons). Mehrwerte aus Auf- und Umzonung sollen kommunal, also auf Gemeindeebene zwischen 0 und 40% betragen können und vollständig den Kommunen zu Gute kommen. Anders als bei der Grundstückgewinnsteuer erfolgt gemäss der Weisung nur eine Mehrwertabgabe bei zivilrechtlichen Handänderungen und nicht bei wirtschaftlichen Handänderungen. Die rechtskräftig festgesetzte Mehrwertabgabe wird im Grundbuch vermerkt zudem hat der Kanton ein gesetzliches Pfandrecht. Verjährung 15 Jahre nach Fälligkeit. Es wird für Auf- und Umzonungen beabsichtigt bei Mehrwerten unter CHF 100'000 keine Abgabe zu erheben ebenso können die Gemeinden bei Flächen unter 2000 m2 von einer Erhebung absehen. Für neues Bauland gilt eine Freigrenze (Schwellenwert) von CHF 30'000.

 

 

Im Kanton Aargau beträgt die Abgabe für Neueinzonungen grundsätzlich 20% (davon 10% an den Kanton), kann jedoch von den Gemeinden bis auf höchstens 30% erhöht werden (die Differenz geht an die Gemeinde). Die Bagatellgrenze liegt bei Mehrwertabgabe < CHF 5’000. Auch im Aargau erfolgt nach Rechtskraft der Genehmigung der Raumentwicklung eine Meldung ans Grundbuchamt mit entsprechendem Vermerk der Mehrwertabgabepflicht im Grundbuch. Entgegen der restlichen Schweiz wird auch die Schenkung als Veräusserung angesehen.

 

 

 

 

 

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Kommt bald die vereinfachte Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen?

 

Ende Juni 2019 hat das eidgenössische Finanzdepartement (EFD) auf Beschluss der Eidgenössischen Räte eine Verordnungsänderung in die Vernehmlassung geschickt, welche vorsieht die pauschale für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen so anzupassen, dass damit auch die Fahrkosten zum Arbeitsort abgedeckt sind.

 

 

Einige unter Ihnen werden bereits Berührungen gehabt haben mit dieser etwas leidigen Geschichte. Als der Privatanteil auf den Geschäftsfahrzeugen für die private Nutzung 2006 mit einer Pauschale von 0.8% des Kaufpreises pro Monat festgesetzt wurde, gab es einigen Wirbel bis dies von allen Buchhaltungsprogrammen auch korrekt abgebildet werden konnte. Für die Privatpersonen war es relativ simpel da Personen mit Geschäftsfahrzeug auf dem Lohnausweis das Feld F markiert hatten und entsprechend keinen Abzug für die Fahrkosten in der privaten Steuererklärung machen konnten und Personen mit Privatfahrzeugen die Fahrkosten meist unbegrenzt in Abzug bringen konnten.

 

 

Mit der Einführung des Bundesgesetzes über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) wurden für viele, trotz Abstimmung, etwas überraschend, die Abzüge für die berufsbedingten Fahrkosten auf Ebene der Direkten Bundessteuern ab 2016 auf CHF 3’000 (in den Kantonen teilweise unterschiedlich) eingeschränkt. Damit wurden insbesondere die Personen, welche mit dem Privaten Fahrzeug zur Arbeit fuhren, zur Kasse gebeten, indem die Fahrkosten nicht mehr im gleichen Ausmass abzugsfähig waren. Findige Köpfe empfanden, dass diese Einschränkung auch die Personen mit Geschäftsauto betreffen sollte, da mit dem Privatanteil nur die Privaten Fahrten abgedeckt sind, nicht jedoch der Arbeitsweg und dass, gegenüber den Personen, welche mit dem Privatauto unterwegs sind, die Kosten für den Arbeitsweg entsprechend vom Geschäft bezahlt werden und nicht aus privater Tasche finanziert werden müssen (Naturalleistungen).

 

 

In der Folge, und das ist der derzeitig aktuelle Stand, müssen auch Personen, welche ein Geschäftsfahrzeug haben, in der Steuererklärung die theoretischen Abzüge für den Arbeitsweg geltend machen und wenn diese Kosten den maximalen Abzug überschreiten, werden die Kosten in der Steuererklärung aufgerechnet. Bsp. Ein Arbeitnehmer mit Geschäftswagen, hat einen Arbeitsweg von 20 Km, welchen er 2x am Tag bei 220 Arbeitstagen zurücklegt zu einer Kilometerentschädigung von CHF 0.70, ergibt einen Abzug für den Arbeitsweg von CHF 6'160, wovon am Beispiel der Direkten Bundessteuern nur CHF 3'000 in Abzug gebracht werden können, die restlichen CHF 3'160 werden als Einkommen aufgerechnet. Damit soll diese Person einer Person mit Privatwagen gleichgestellt werden, welche bei gleichen Bedingungen auch nur CHF 3'000 in Abzug bringen kann. Gleichgestellt in dem Sinne, dass eine Person mit Privatauto die CHF 3'160 quasi selber finanzieren muss, wogegen dies beim Angestellten mit Geschäftsfahrzeug eine Naturalleistung von Seiten des Arbeitgebers darstellt, welche als Einkommen aufgerechnet wird.

 

 

In einem weiteren Schritt kam man zum Schluss, dass Personen mit Aussendiensttagen ja nicht jeden Tag von zu Hause ins Geschäft fahren, sondern u.U. direkt von zu Hause zum Kunden. Entsprechend sollte im Lohnausweis stehen, wie hoch dieser Anteil war, um bei der privaten Steuererklärung die Aussendiensttage bei den «Bürotagen» in Abzug zu bringen und entsprechend die Aufrechnung zu reduzieren.

 

Ohne den Sachverhalt nun auch noch mit Einzelfällen wie den Luxusfahrzeugen auszuweiten, gehen wir zurück zur eigentlichen Verordnungsänderung, welche vorsieht, dass in Zukunft der Privatanteil von 0.8% auf 0.9% pro Monat angehoben werden soll, dafür der Arbeitsweg auch abgegolten ist. Dies würde den ganzen Vorgang wieder erleichtern, insbesondere da die Berechnungen der Aussendiensttage oder die möglichen Pauschalen unbefriedigend und aufwendig waren und das ganze Vorgehen in den privaten Steuererklärungen unnötig kompliziert wurde. Es handelt sich vorab nur um eine Verordnungsänderung die in die Vernehmlassung kommt. D.h., dass erst die Parteien und die Kantone zum Entwurf Stellung nehmen können, ehe der Bundesrat den Gesetzesentwurf dem Parlament vorlegt.

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen der Abstimmung STAF (Steuerreform und AHV-Finanzierung)

 

Am 19. Mai 2019 hat das Volk die dringend benötigte Steuerrefom im Paket mit der AHV-Finanzierung angenommen. Im Folgenden werden einige konkrete Auswirkungen daraus kurz aufgenommen:

 

  • Mit dem Ja zur AHV-Finanzierung werden bereits ab 2020 die Lohnbeiträge an die AHV um 0.3% von 8.4% auf 8.7% steigen, wobei die Erhöhung je hälftig vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen wird (je 0.15%). Klammer auf: All jene, welche mit den 8.4% nichts anfangen können. Meist wird der Abzug als AHV/IV betitelt und betrug in den vergangenen Jahren je 5,125% (zusammen 10.25%). Dieser Satz setzte sich zusammen aus der AHV 8.4%, der IV 1.4% und der EO 0.45%. Ab dem 1.1.2020 beträgt der Totalabzug 10.55%, was je 5.275% entspricht.

 

  • Bislang kamen bei der privilegierten Besteuerung der Dividenden zwei verschiedene Systeme/Methoden zum Einsatz. Das Teileinkünfteverfahren des Bundes, welches auch von einigen Kantonen angewendet wurde (Bemessung durch Reduktion der Bemessungsgrundlage (Dividende)) und das Teilsatzverfahren (Bemessung in % des Satzes des gesamten Einkommens). Ab 2020 soll es nur noch das Teileinkünfteverfahren des Bundes geben und die Teilbesteuerung wird auf Ebene Bund von 60% auf 70% angehoben. Die Kantone dürfen Reduktionen bis max. 50% vorsehen.Gemäss aktuellem Kenntnisstand wird der Kanton Aargau die Dividende zu 60% im Teileinkünfteverfahren besteuern (was sinnbildlich einer Erhöhung von 50% auf 60% gleichkommt). Wenn also Bislang eine Dividende von CHF 10'000 auf kantonaler Ebene im Aargau auf der Basis von CHF 5'000 besteuert worden wäre, wird in Zukunft die Besteuerung auf der Basis von CHF 6'000 geschehen und auf Bundesebene sind es bislang CHF 6'000 und zukünftig erfolgt die Besteuerung auf der Basis von CHF 7'000. Da sich z.B. im Kanton Aargau seit der Einführung der privilegierten Dividendenbesteuerung die Steuersätze für Kapitalgesellschaften reduziert haben, führt dies faktisch bei einigen Unternehmen im Aargau dazu, dass die Doppelbesteuerung (Gewinn in der Gesellschaft und Dividende beim Gesellschafter) auf kantonaler Ebene in Zukunft sogar tiefer sein wird als 2007 bei der Einführung der Unternehmenssteuerreform II (Dividendenprivileg). Im Kanton Zürich wird beabsichtigt auf den 1.1.2021 den Gewinnsteuersatz von 8% auf 7% zu reduzieren und per 1.1.2023 von 7% auf 6%. Durch die Reduzierung der Gewinnsteuer wird per 1.1.2023 zeitgleich die privilegierte Dividendenbesteuerung auf kantonaler Ebene von 50% auf 60% erhöht. Damit ist im 2023 dann die Besteuerung im Kanton Aargau und im Kanton Zürich hinsichtlich der privilegierten Dividendenbesteuerung identisch und zwar nicht nur für die Direkten Bundessteuern, sondern auch für die Staats- und Gemeindesteuern.

 

  • Generell kann gesagt werden, dass die ordentlich besteuerten Kapitalgesellschaften in den kommenden Jahren von etwas sinkenden Gewinnsteuern auf kantonaler Ebene profitieren dürften. Indem zukünftig die sogenannten Statusgesellschaften (Holdings, Gemischte Gesellschaften, Domizilgesellschaften) wegfallen, buhlen die einzelnen Kantone nebst der Möglichkeit, bestehende Stille Reserven steuerfrei aufzudecken (Step-up) mit attraktiven Gewinnsteuersätzen darum, dass diese Statusgesellschaften von einem Wegzug ins Ausland absehen und fortan als ordentliche Gesellschaften in der Schweiz steuern zahlen.

 

 

 

 

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UP¦DATE 2/2019 der TREUHAND SUISSE

Drei Mal pro Jahr informieren wir Sie hier an dieser Stelle über die Neuerungen für KMU's und Private.

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MWST-Abrechnung – ab dem 2020 nur noch elektronisch

 

Seit September 2015 kann die MWST-Abrechnung online erfolgen. Auch wenn diese Möglichkeit bis 2018 nur knapp 40% der MWST-Pflichtigen wahrgenommen haben, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung entschieden, dass ab dem 1.1.2020 keine physischen Abrechnungsformulare mehr versendet werden sollen und die Abrechnung stattdessen von allen MWST-Pflichtigen online über ESTV SuisseTax erfolgen soll.

 

https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/dienstleistungen/mwst-abrechnung-online.html

 

 

Nebst der elektronischen Einreichung bietet die Plattform weitere interessante Möglichkeiten:
  •           Nachträgliche Korrekturabrechnungen können vorgenommen werden
  • Die MWST-Abrechnung kann als PDF runtergeladen werden
  • Es besteht die Möglichkeit einen Beauftragten (z.B. Treuhänder) den Zugriff zur Erfassung der MWST-Abrechnung zu geben. Die Einreichung also Freigabe muss jedoch durch den Steuerpflichtigen erfolgen (früher durch Unterschrift).
  • Fristverlängerungen
  • Übersicht über frühere Abrechnungen (Historie)
  • Bestellung von Eintragsbescheinigungen (z.B. für ausländische Behörden)
  • Auch die Verrechnungssteuer und die Unternehmensabgabe für Radio und TV laufen über diese Plattform

 

Wie bereits angedeutet gibt es verschiedene Berechtigungsstufen auf dem Onlinezugang, welche über unterschiedliche Möglichkeiten verfügen. Der Superuser verfügt über sämtliche Berechtigungen (diese Berechtigung muss pro Firma immer einmal beantragt werden). Der Ausfüller kann Formulare elektronisch ausfüllen (z.B. Treuhänder). Der Einreicher kann die Formulare ausfüllen und bei der ESTV einreichen.

 

Der Superuser kann Ausfüller oder Einreicher einladen oder aber auch die Berechtigung wieder entziehen.

 

Wir empfehlen die Anmeldung in den nächsten Monaten vorzunehmen. Die Anmeldung und die Zuteilung der Berechtigungsstufen ist nicht schwierig und sollten Sie doch irgendwo anstehen, so helfen wir Ihnen gerne mit unserer Erfahrung weiter.

 

 

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Das Ende des Eigenmietwerts?

 

Der Eigenmietwert ist schon seit vielen Jahren ein Politikum. Ursprünglich, vor über 100 Jahren als Kriegssteuer ins Leben gerufen, entwickelte sich der Eigenmietwert weiter zu einer Krisenabgabe in der Weltwirtschaftkrise und zu einer Wehrsteuer in den Kriegsjahren des ersten Weltkriegs. Auch wenn diese Zeiten längst vorbei sind, so ist der Eigenmietwert geblieben. Auch wenn vielfach argumentiert wird, dass im Gegenzug zum Eigenmietwert die Schuldzinsen und der Liegenschaftsunterhalt abgezogen werden können und somit die Hausbesitzer den Mietern gleichgestellt sind, so ergibt sich faktisch doch in vielen Fällen ein Überschuss, welcher versteuert werden muss.

 

Derzeit wird angestrebt den Eigenmietwert für selbstbewohntes Eigentum abzuschaffen (nicht bei vermieteten Liegenschaften und Ferienwohnungen). Konsequenterweise wird auch ein grosser Teil der Steuerabzüge abgeschafft, insbesondere würde es keine Abzüge für den Liegenschaftenunterhalt mehr geben.

 

Da fragt man sich unweigerlich wie es sich mit den neuen Steuerabzügen für Besitzer von Häusern ab dem 1.1.2020 (siehe separater Artikel) verhält. Die Kommission will die Abzüge für energiesparende Investitionen und Abrisskosten bei Ersatzneubauten auf Bundesebene streichen, den Kantonen jedoch die Möglichkeit einräumen diese beizubehalten.

 

Wie sich diese Debatte weiterentwickelt wird sich zeigen. Zumindest gingen mehrere Vorschläge der Kommission in die Vernehmlassung wo der Ständerat im Dezember 2019 ein erstes Mal darüber diskutieren wird.

 

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Neue Steuerabzüge für Besitzer von Häusern ab 1.1.2020

 

 

Der Bundesrat hat die revidierte Liegenschaftenkostenverordnung verabschiedet. Neu können ab dem 1.1.2020 die Rückbaukosten im Rahmen eines Ersatzneubaus als Liegenschaftenunterhaltskosten bei der Steuererklärung abgezogen werden, was bislang nicht möglich war. Zudem können ab dem 1.1.2020 Auslagen für energiesparende Investitionen und für den Rückbau im Zuge eines Ersatzneubaus über maximal drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden, sofern sie im Jahr der Entstehung nicht vollständig in der Steuererklärung berücksichtigt werden können (Einkommen<Null). Bislang galten diese Investitionen als wertvermehrende Aufwendungen und konnten erst bei einem dannzumaligen Verkauf der Liegenschaft bei den Grundstückgewinnsteuern geltend gemacht werden. Die neue Handhabung hat zur Folge, dass auch die restlichen Liegenschaftskosten in den entsprechenden Jahren effektiv aufgeführt werden müssen (keine Pauschale für den Rest). Wird nur die Pauschale gewählt, gehen die Übertragbaren Kosten verloren.

 

Steuerlich abzugsfähige Rückbaukosten sind die Kosten für: Demontage von Installationen, der Abbruch, der Abtransport und die Entsorgung des Bauabfalls. Weitere Kosten wie Altlastensanierung, Rodungen, Planierarbeiten sowie über den Rückbau hinausgehende Aushubarbeiten sind nicht abzugsfähig. Der Ersatzneubau muss auf dem gleichen Grundstück innert angemessener Frist erfolgen. Zudem muss der Bau eine gleichartige Nutzung aufweisen und von derselben steuerpflichtigen Person vorgenommen werden die den Rückbau getätigt hat.

 

Wie lange diese Abzüge überhaupt getätigt werden können, wird unter anderem durch die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) bestimmt, welche zurzeit über die Abschaffung des Eigenmietwerts debatiert (siehe separaten Artikel «Das Ende des Eigenmietwerts»).

 

 

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Steuervorlage 2017 (STAF) Facts und Figures

 

Dieser Artikel stellt keine politische Meinung dar, sondern soll sich auf die wesentlichen Fakten der Abstimmung vom 19.5.2019 konzentrieren.

 

Seitdem die Unternehmenssteuerreform III vom Volk abgelehnt wurde und sich die Schweiz auf Grund der steuerlich privilegierten Gesellschaften auf die graue Liste der Europäischen Union verirrt hat, wird mit Hochdruck an der Abschaffung der steuerlichen Privilegien gearbeitet und versucht dies nun erneut im Rahmen der Steuervorlage 2017 umzusetzen.

 

Der Sachverhalt ist komplex und durch Verknüpfung mit der AHV entfällt auch die Einheit der Materie und das ganze Geschäft ist für Laien noch schwieriger zu verstehen. 

 

Die eigentliche Unsicherheit resultiert aus dem folgenden Sachverhalt:

 

Die meisten privilegierten Gesellschaften, welche nicht über einen Beteiligungsabzug verfügen, sind für den Gewinn, welchen sie in der Schweiz erwirtschaften privilegiert besteuert und bezahlen meist auf Kantonsebene auf dem Gewinn gar keine Steuern. Nebst einer meist zu vernachlässigenden Kapitalsteuer auf Kantonsebene, bezahlen viele dieser Firmen lediglich Direkte Bundessteuern von 8.5% auf dem Gewinn.

 

Gemäss verschiedener Informationsquellen, macht die Direkte Bundessteuer ca. 33% der Einnahmen des Bundes aus. Davon werden wiederum ca. 15% durch die privaten Haushalte bezahlt. Die restlichen ca. 16%, wohlgemerkt noch ca. 10.6 Mia., werden zu ca. 50% durch die ordentlich steuerpflichtigen Unternehmen beigetragen, die restlichen 5.3 Mia., also ca. 8% der Gesamteinnahmen des Bundes, werden durch die privilegiert steuerpflichtigen Unternehmen getragen.

 

Die Frage, welche im Raum steht, ist entsprechend, was passiert mit den privilegierten Unternehmen, wenn die Steuerprivilegien mit der Steuervorlage 2017 fallen. Welche Firmen sind «Steuernomaden», welche ihren Sitz sogleich in ein steuerlich attraktiveres Land verlegen und welcher Anteil wird in der Schweiz bleiben und fortan höhere Steuern abliefern. In welchem Umfang muss die Schweiz die Besteuerung für alle Gesellschaften attraktiver machen um die privilegierten Grosskonzerne bei uns halten zu können? In welcher Höhe kann die Lücke, welche durch den Weggang der privilegierten Gesellschaften entsteht, durch die steuerlichen Mehreinnahmen der Gesellschaften, welche in der Schweiz fortan ordentlich besteuert werden, gedeckt werden? Wie viele privilegierte Gesellschaften sind nur in der Schweiz wegen der Steuerprivilegien ohne unsere anderen Privilegien nicht auch zu schätzen (stabile Wirtschaftslage, gut ausgebildete Arbeiter, zentral in Europa etc.)? Ob und in welcher Höhe können andere, von der EU mehrheitlich anerkannte Privilegien die Lücke des Wegzugs stopfen?

 

Die meisten dieser Fragen können nicht abschliessend beurteilt werden und hinterlassen eine gewisse Unsicherheit in einem Kapitalstaat der nicht unwesentlich von reichen Gesellschaften abhängig ist. Erst die Zukunft wird abschliessend zeigen, ob wir bei der Steuervorlage 2017 richtig vorgegangen sind.

 

 

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UP¦DATE 1/2019 der TREUHAND SUISSE

Drei Mal pro Jahr informieren wir Sie an dieser Stelle über die Neuerungen für KMU's und Private.

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Mahn- und Betreibungsgebuehren Steuern Kanton Aargau

Der Grosse Rat Kanton Aargau hat entschieden, dass Mahnungen und Betreibungen zukünftig kostendeckend auf die Steuerpflichtigen überwälzt werden sollen. Damit schliesst er sich den anderen Kantonen an, welche dies bereits seit Jahren praktizieren.

 

 

Eine 1ste Mahnung kostet zukünftig CHF 35, eine zweite Mahnung CHF 50 und eine Betreibung

 

CHF 100. Diese Beträge werden zusammen mit der Steuerrechnung dem Steuerpflichtigen zugestellt.

 

 

In einem ersten Schritt werden Gebühren lediglich bei den natürlichen Personen im Rahmen der Kantons- und Gemeindesteuern eingeführt (d.h. im Veranlagungsverfahren bei den Einkommens- und Vermögenssteuern sowie bei den Grundstückgewinnsteuern, im Bezugsverfahren zusätzlich auch bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie den Nachsteuern und Bussen).

 

 

Im Veranlagungsverfahren erfolgen die Mahngebühren erstmals für die Steuerperiode 2018, also für die Steuererklärung 2018, welche im 2019 einzureichen ist. Das heisst, dass wenn die Steuererklärung 2018 ohne Fristverlängerung mit Einreichefrist 31.3.2019 nicht bis zum 30.6.2019 eingereicht wird, erfolgt im Juli 2019 eine kostenpflichtige Mahnung. Unsere Kunden brauchen sich darum jedoch nicht zu kümmern, da wir immer für alle unsere Kunden Fristverlängerung beantragen. Erst wenn die Fristverlängerung nicht mehr akzeptiert wird, informieren wird den Kunden, welcher dann zeitig handeln muss um keine Mahnung zu erhalten.

 

 

Im Bezugsverfahren werden erst ab dem Steuerjahr 2019 für provisorische und definitive Steuerausstände sowie Verzugszinsen Gebühren erhoben. Wenn also im 2019 die provisorische Steuerrechnung für 2019 nicht bis am 31.10.2019 bezahlt wird, erfolgt ab 1.11.2019 eine kostenpflichtige Mahnung.

 

 

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Revision Betreibungsgesetz

Wer ungerechtfertigt betrieben wird, kann künftig dafür sorgen, dass Dritte nichts von der Betreibung erfahren.

 

Wenn man sich bislang mit einem Rechtsvorschlag gegen ungerechtfertigte Betreibungen zur Wehr setzte und entsprechend die Betreibung nicht weitergeführt wurde, war die Betreibung dennoch im Betreibungsregister ersichtlich, was sich gerade bei der Wohnungs- oder Stellensuche oder Kreditanträgen als hinderlich erweisen kann.

 

Künftig können die betriebenen Personen das Betreibungsamt ersuchen, keine Auskunft über eine Betreibung herauszugeben. Dies wird durch das Betreibungsamt umgesetzt, wenn das Gesuch nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten, seit der Zustellung des Zahlungsbefehls, vorliegt und entsprechend das Betreibungsverfahren vom Gläubiger nicht zur Fortsetzung angestrebt wurde.

 

Der Gläubiger hat seinerseits die Möglichkeit innert einer Frist von 20 Tagen nach Rechtsvorschlag den Nachweis zu erbringen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt, so wird die Betreibung Dritten zur Kenntnis gebracht.

 

Die Umsetzung der Gesetzesänderung tritt auf den 1. Januar 2019 in Kraft.

 

 

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Abgabe für Radio und Fernsehen

Ab dem 1.1.2019 wird die neue Radio- und Fernsehgebühr (RTVG) erhoben. Neben den Privathaushalten, welche mit einer, gegenüber der ursprünglichen Billag, tieferen Abgabe von

 

CHF 365 zu Kasse gebeten werden, sind nun auch die Unternehmen in der Pflicht. Die Serafe AG erhebt ab dem 1.1.2019 bei Unternehmen in der Schweiz, welche mit Ihrem Sitz oder Betriebsstätte im MWST-Verzeichnis eingetragen sind und deren jährlicher Umsatz mindestens CHF 500'000 beträgt (ab 500'000 CHF 365, ab 1'000'000 CHF 910, ab 5'000'000 CHF 2'280 etc.), die RTV-Gebühren. Für die Bestimmung der Höhe der Abgabe wird der Umsatz aus Ziffer 200 abzüglich der Ziffer 235 der MWST-Abrechnung verwendet. Die Höhe von CHF 500'000 gilt auch für Inhaber von Einzelfirmen.

 

Für 2019 sollen die Rechnungen bereits im Januar versandt werden, da auf die MWST-Abrechnungen 2017 Bezug genommen wird. Für die Folgejahre erfolgt die Rechnungsstellung etwas später, sobald die MWST-Abrechnungen des entsprechenden Vorjahres vorliegen.

 

Wenn die Gesellschaft trotz dem hohen Umsatz einen Gewinn von weniger als dem Zehnfachen der Abgabe (z.B. CHF 3'650) oder sogar einen Verlust erwirtschaftet, so kann die Abgabe mit einem Rückerstattungsantrag zurückgefordert werden.

 

 

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Anpassung AHV-Rente per 1.1.2019

Der Bundesrat hat beschlossen die AHV/IV-Renten per 1.1.2019 auf Grund der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung anzupassen. Die Minimalrente wird von CHF 1’175 auf 1’185 angehoben. Da die AHV für weitere Sozialversicherungen als Basis dient ergeben sich daraus die folgenden weiteren Anpassungen:

  • Der Mindestbeitrag der Selbständigerwerbenden steigt von CHF 478 auf CHF 482
  • Die Mindest- und Maximalbeiträge für Nichterwerbstätige der AHV verändern sich von CHF 478 und CHF 23'900 auf CHF 482 und CHF 24’100
  • Die maximale AHV Rente für eine Einzelperson steigt von CHF 2’350 auf CHF 2’370
  • Die maximale AHV Ehepaarrente steigt von CHF 3'525 auf CHF 3’555
  • Der Maximaleinkauf für die Säule 3a (mit 2ter Säule) steigt von CHF 6'768 auf CHF 6’826
  • Der Maximaleinkauf für die Säule 3a (ohne 2te Säule) steigt von CHF 33'840 auf CHF 34’128
  • Der Eintrittslohn fürs BVG beträgt neu CHF 21'330, vormals CHF 21’150
  • Der obere Grenzbeitrag BVG beträgt neu CHF 85'320, vormals CHF 84’600
  • Der Koordinationsabzug BVG beträgt neu CHF 24'885, vormals CHF 24’675
  • Entsprechend ist der maximal versicherte Lohn BVG neu CHF 60'435, vormals CHF 59’925

 

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Kennzahlen für die Sozialversicherung ab 2019

 

Unten finden Sie als PDF die wichtigsten Kennzahlen bei den verschiedenen Sozialversicherungen (AHV, BVG, UVG, Säule 3a) für das kommende Jahr 2019.

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UP¦DATE 3/2018 der TREUHAND SUISSE

Drei Mal pro Jahr informieren wir Sie an dieser Stelle über die Neuerungen für KMU's und Private.

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UP¦DATE 2/2018 der TREUHAND SUISSE

Drei Mal pro Jahr informieren wir Sie an dieser Stelle über die Neuerungen für KMU's und Private.

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Stellenmeldepflicht neu ab 1. Juli 2018

Ab dem 1. Juli 2018 gibt es neu 19 Berufsgruppen, welche eine freie Arbeitsstelle zuerst dem RAV (regionales Arbeitsvermittlungsamt) melden müssen, bevor man die Arbeitsstelle ausschreiben und vergeben kann.

 

Nachfolgend sind die wichtigsten meldepflichtige Berufsarten aufgelistet:

  • Landwirtschaftliche Gehilfen/Gehilfinnen
  • Sonstige Berufe der Uhrenindustrie
  • Magaziner/innen, Lageristen/Lageristinnen
  • Sonstige be- und verarbeitende Berufe
  • Betonbauer/innen, Zementierer/innen (Bau): Bauhauptgewerbe
  • Sonstige Berufe des Bauhauptgewerbes
  • Verputzer/innen, Stuckateure/Stuckateurinnen
  • Isolierer/innen
  • PR-Fachleute
  • Marketingfachleute
  • Ausläufer/innen und Kuriere/Kurierinnen
  • Teleoperateure/-operatricen und Telefonisten/Telefonistinnen
  • Empfangspersonal und Portiers
  • Servicepersonal
  • Etagen-, Wäscherei- und Economatpersonal
  • Küchenpersonal
  • Hauswirtschaftliche Betriebsleiter/innen
  • Schauspieler/innen

Genauere Informationen können Sie dem unten angefügtem PDF des RAV's Zürich entnehmen. 

 

Weitergehende Informationen zum Thema Stellenmeldepflicht des Arbeitgebers ab dem 1.7.2018 finden sich auch auf folgender Homepage:

 

www.seco.ch

www.arbeit.swiss

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UP¦DATE 1/2018 der TREUHAND SUISSE

Drei Mal pro Jahr informieren wir Sie an dieser Stelle über die Neuerungen für KMU's und Private.

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Neuer Mitarbeiter ab März 2018

Herr Fredy Keller verstärkt unser Team in der Trevista AG ab dem 1. März 2018.

Auf den 1. März 2018 verstärkt Herr Fredy Keller das Team der Trevista AG, damit wir Sie als Kunden auch in Zukunft kompetent und zeitnah beraten können.

 

Klicken sie hier, um mehr über Herrn Fredy Keller zu erfahren.

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Herr André Abt geht im März 2018 in die Pension

Nach über 37 Jahren verlässt Herr André Abt die Trevista AG und geht in die verdiente Pension.

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UP¦DATE 3/2017 der TREUHAND SUISSE

Drei Mal pro Jahr informieren wir Sie an dieser Stelle über die Neuerungen für KMU's und Private.

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Kennzahlen für die Sozialversicherung ab 2018

 

Unten finden Sie die anwendbaren Sozialversicherungs-Beiträge und -leistungen für das Jahr 2018.

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Harmonisierung des Zahlungsverkehrs

Sind Sie bereit für die Umstellung des Zahlungsverkehrs auf ISO 20022

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Erfolgreich bestandene Prüfung zum Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis

Unser Mitarbeiter, Herr Marcel Ammann, hat die Prüfung zum Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis diesen Herbst 2017 mit Bestnote bestanden. Wir als Trevista AG-Team gratulieren ihm zu diesem Erfolg.

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Teilrevision MWSt-Gesetz und neue MWSt-Sätze per 01.01.2018

Per 01.01.2018 tritt das revidierte Mehrwertsteuergesetz in Kraft. Gleichzeitig werden die Mehrwertsteuersätze per 01.01.2018 angepasst

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UP¦DATE 2/2017 der TREUHAND SUISSE

Drei Mal pro Jahr informieren wir Sie an dieser Stelle über die Neuerungen für KMU's und Private.

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Erfolgreich bestandener Zertifikatslehrgang Erbrecht

Herr Philippe Abt hat den Zertifikatslehrgang "Erbrecht" beim veb.ch erfolgreich bestanden - wir gratulieren.

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UP¦DATE 1/2017 der TREUHAND SUISSE

Drei Mal pro Jahr informieren wir Sie an dieser Stelle über die Neuerungen für KMU's und Private.

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Mitgliedgesellschaft bei der TREUHAND SUISSE

Die Trevista AG ist seit Mai 2017 neu eine Mitgliedgesellschaft der TREUHAND SUISSE.

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Erfolgreich bestandener Zertifikatslehrgang in der Mehrwertsteuer

Unsere Mitarbeiter, Frau Sandra Hunkeler, und Herr Philippe Abt haben den Zertifikatslehrgang "Mehrwertsteuern" beim veb.ch erfolgreich bestanden - wir gratulieren.

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Allfällige MWST-Satzänderung in der Schweiz

Die 2011 eingeführte Erhöhung der MWST-Sätze zwecks IV-Zusatzfinanzierung läuft Ende 2017 aus. Ob die MWST-Sätze in der Schweiz sinken werden, ist jedoch offen, da die heute geltenden MWST-Sätze beibehalten werden sollen, um die Finanzierungslücke bei der AHV zu decken. Dafür ist aber eine Volksabstimmung notwendig. Es lohnt sich daher, für eine eventuelle Steuersatz-Änderung vorbereitet zu sein.

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Neuer Webauftritt der Trevista

Wir haben eine neue Homepage für Sie entwickelt, damit Sie noch leichter zu Informationen rund um die Trevista AG und ihre Dienstleistungen gelangen.

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Arbeiten im Ausland - Entsendung Formular A1

Vielen Arbeitgebern in der Schweiz ist noch nicht klar, dass sie der kantonalen Sozialversicherungsanstalt mitteilen müssen, wenn einer ihrer Mitarbeiter für mehr als einen Tag im Ausland arbeitet. Erfolgt die Meldung nicht, hat dies gravierende Folgen.

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Patientenverfügung - Persönliche Vorsorge

Wer infolge eines Unfalls, wegen plötzlicher, schwerer Erkrankung urteilsunfähig wird, ist gut beraten, wenn er vorher eine eigene Patientenverfügung verfasst hat.

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Vorsorgeauftrag - Persönliche Vorsorge

Wer infolge eines Unfalls, wegen plötzlicher, schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr für sich selber sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. In diesem Fall ist es von Vorteil, wenn man mit einem Vorsorgeauftrag Klarheit geschaffen hat.

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Sozialversicherungs-Abzüge für das Jahr 2016

In diesem Artikel informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen und Kennzahlen zur Sozialversicherung für das Jahr 2016.

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RAB bestätigt die mandatsbezogene Organisation für Revisionsgesellschaften

 

Auch kleine Treuhandgesellschaften dürfen dank der mandatsbezogenen Organisation unter gewissen Voraussetzungen Doppelmandate anbieten.

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Erfolgreich bestandener Zertifikatslehrgang in der Lohnadministration von ausländischen Mitarbeitern

Unsere Mitarbeiterin, Frau Sandra Hunkeler, hat den Zertifikatslehrgang "Personaladministration für ausländische Mitarbeitende" beim veb.ch erfolgreich bestanden - wir gratulieren.

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FABI - Beschränkung der Fahrkosten ab der Steuerperiode 2016 für Private

Der Abzug für den Arbeitsweg wird ab der Steuerperiode 2016 für private Personen beim Bund auf CHF 3'000.- beschränkt.

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Deutsche Steuerpflicht für CH-Unternehmen wegen Grenzgänger-PW's

Vorsicht bei Schweizer Unternehmen, welche ihren Grenzgängern Firmenfahrzeuge zur Verfügung stellen, die diese PWs wiederum auch für Privatfahrten nutzen dürfen!

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Erfolgreich bestandener Zertifikatslehrgang Sachbearbeiter Treuhand an der STS

Unser Mitarbeiter, Herr Marcel Ammann, hat den einjährigen Zertifikatslehrgang "Sachbearbeiter Treuhand" bei der STS erfolgreich bestanden - wir gratulieren.

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Erfolgreich bestandener Zertifikatslehrgang in der Lohnadministration

Unsere Mitarbeiterin, Frau Sandra Hunkeler, hat den Zertifikatslehrgang "Personaladministration" beim veb.ch erfolgreich bestanden - wir gratulieren.

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Einführung des neuen Rechnungslegungsrecht in Ihrer Buchhaltung

Spätestens ab dem 1.1.2015 müssen die Buchhaltungen von allen Gesellschaften in der Schweiz bereit sein für die Umsetzung des neuen Rechnungslegungs-gesetzes.

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Erfolgreich bestandene Prüfung zum Master in Treuhand- und Unternehmensberatung

Unser Mitarbeiter, Herr Philippe Abt, hat nach der absolvierten Masterarbeit im Frühjahr 2014 den "Master-Titel in Treuhand- und Unternehmensberatung FH" erlangt. Wir als Trevista AG-Team gratulieren ihm zu diesem Erfolg.

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Trevista hat Wieder-Zulassung als Revisionsexpertin erhalten

Die Trevista AG hat von der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde die Wieder-Zulassung als Revisionsexpertin für weitere 5 Jahre erhalten.

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Einführung des Qualitätsstandards "QS1" für unsere Revisionen

Die Trevista AG hat den neuen Qualitätsstandard "QS 1" für die Durchführung der Revisionsmandate erfolgreich eingeführt. 

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Erfolgreich bestandene Prüfung zum eidgenössisch dipl. Treuhandexperten

Unser Mitarbeiter, Herr Philippe Abt, hat die Prüfung zum eidgenössisch diplomierten Treuhandexperten diesen Sommer 2013 bestanden. Wir als Trevista AG-Team gratulieren ihm zu diesem Erfolg.

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