Vorsorgeauftrag - Persönliche Vorsorge

Wer infolge eines Unfalls, wegen plötzlicher, schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr für sich selber sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. In diesem Fall ist es von Vorteil, wenn man mit einem Vorsorgeauftrag Klarheit geschaffen hat.

Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine urteilsfähige Person für diesen Fall eine andere Person oder Stelle mit der Regelung ihrer Angelegenheiten beauftragen. Liegt ein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag vor, können oft andere Massnahmen des Erwachsenenschutzes (wie z.B. die Errichtung einer Beistandschaft) vermieden werden.

Ein Vorsorgeauftrag muss entweder vom Anfang bis zum Ende von Hand geschrieben und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Die Aufgaben, die der beauftragten Person übertragen werden sollen, müssen klar umschrieben sein. Es können auch Einzelaufgaben übertragen werden und es können Weisungen für die Umsetzung der Aufträge erteilt werden. Je nach Komplexität eines Vorsorgeauftrags kann es sinnvoll sein, für die Errichtung einen Notariat oder eine Beratungsstelle beizuziehen. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden.

Die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag besteht, sowie dessen Hinterlegungsort, können im Zivilstandsregister eingetragen werden. Für diese Eintragung ist das Zivilstandsamt zuständig. Personen mit Wohnsitz im Kanton Aargau können den Vorsorgeauftrag zudem am Familiengericht ihres Wohnsitzbezirks hinterlegen. Das Familiengericht erhebt dafür eine einmalige Gebühr von Fr. 50.00.

Erhält die KESB Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person, prüft sie den Vorsorgeauftrag und entscheidet, ob dieser rechtswirksam ist.

Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so trifft die KESB von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. Die KESB kann z.B. der beauftragten Person Weisungen erteilen, sie zur periodischen Rechnungsablage verpflichten oder ihr die erteilten Befugnisse ganz oder teilweise entziehen.

Weitere Infos zum Thema Vorsorgeauftrag finden Sie in unserem Download-Bereich. Dort haben wir das Merkblatt zum Thema Vorsorgeauftrag aus dem Kanton Zürich abgelegt. Dies gilt in etwa analog für die anderen Kantone in der Schweiz.

Zusätzlich haben wir Ihnen im Downloadbereich die Vorlage für den Vorsorgeauftrag des Verbands Heime und Institutionen Schweiz Curaviva (www.curaviva.ch) abgelegt. Diese Vorlage können Sie herbeiziehen, wenn Sie den Vorsorgeauftrag von Anfang bis zum Schluss von Hand schreiben wollen und diesen somit nicht durch einen Notar öffentlich beurkunden lassen wollen. Der Vorteil bei dem von Hand geschriebenen Vorsorgeauftrag sind die tieferen Kosten für Sie.