Rechtsberatung


Tätigkeitsbereich Rechtsberatung

  • Erbrecht
  • Testament
  • Willensvollstrecker
  • Vorsorgeauftrag
  • Patientenverfügung

Beratung im Bereich Güter- und Erbrecht

Haben Sie Fragen zum Güterstand oder zum Erbrecht? Wir beraten Sie zu den Verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten, wie dem Testament, dem Ehe- und Erbvertrag.

Erstellen eines Testaments

Wenn Sie Ihren letzten Willen festhalten wollen, aber nicht genau wissen wie, helfen wir Ihnen gerne  durch Aufzeigen der Gestaltungsmöglichkeiten des eigenhändig geschriebenen Testamentes oder mittels Hilfe eines Notars, welcher Ihren letzten Willen öffentlich beurkundet, weiter.

Willensvollstrecker

Wir beraten Sie zum Thema Einsetzen eines Willensvollstreckers, welcher Ihren letzen Willen nach Ihren Wünschen umsetzt. Auf Anfrage übernehmen wir auch kleinere Willensvollstrecker-Mandate, in welchen wir als professionelles Treuhandbüro Ihren letzten Willen umsetzen.

Erbteilungen

Wir beraten Sie bei der Abwicklung der Erbteilung und erstellen, wo nötig, eine Buchhaltung für die Erbengemeinschaft, damit eine unverteilte Erbschaft korrekt nachgeführt wird.

Erbschaftssteuern und Schenkungssteuern

Auch zu allfälligen Steuerfolgen im Falle einer Erbschaft oder Schenkung geben wir Ihnen gerne Auskunft. Wir berechnen aufgrund Ihrer konkreten Verhältnisse die allfällig zu bezahlenden Steuern.

Vorsorgeauftrag & Patientenverfügung

Wir empfehlen jeder Person mit Wohnsitz in der Schweiz eine Patientenverfügung sowie einen Vorsorgeauftrag abzufassen, im Falle einmal eine Urteilsunfähigkeit  eintreten würde.

In der Patientenverfügung regelt man die Details und Wünsche für die gesundheitlichen Belangen für den Fall, dass man nicht mehr urteilsfähig ist. Das Schweizerische Rote Kreuz hat geeignete Vorlagen für eine eigene Patientenverfügung

Der Vorsorgeauftrag wird für den Fall der Urteilsunfähigkeit (z.B. infolge Demenz,  eines Unfalls, oder Alzheimer etc.) einer Person angelegt und bezweckt, dass ihre Personen- und Vermögenssorge sowie ihre Vertretung im Rechtsverkehr sichergestellt ist (gemäss Art. 360 Abs. 1 ZGB).

Der Vorsorgeauftrag muss von der betroffenen Person von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet sein (siehe Art. 361 Abs. 1 und 2 ZGB). 


Haben Sie Fragen zu einem dieser oben beschriebenen Themen? Dann können Sie uns gerne kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.