Das neue Aktienrecht tritt auf den 1.1.2023 in Kraft. In diesem Blogbeitrag zeigen wir ausgewählte Neuerungen die Sie betreffen könnten.
Die bisherige unübertragbare Aufgabe der Geschäftsführer/Verwaltungsräte zur Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle, sowie der Finanzplanung wird ab dem 1.1.2023 um weitere Abklärungs- und Handlungspflichten ergänzt, sollte der Gesellschaft eine Zahlungsunfähigkeit drohen. In einer solchen Situation muss der Geschäftsführer/Verwaltungsrat/Vorstand (bei Vereinen die verpflichtet sind, sich im Handelsregister eintragen zu lassen) Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit ergreifen. So wird in Zukunft vermutlich die Liquiditätsplanung auch in kleineren Firmen ein wichtiges Instrument sein, um z.B. einer Revisionsstelle aufzuzeigen, dass das verantwortliche Organ sich über die nächsten zwölf Monate substanziierte Gedanken zur Liquidität gemacht hat.
Ab 1.1.2023 muss eine Gesellschaft resp. deren Organe (Verwaltungsrat, Geschäftsführung), welche in die Situation eines Kapitalverlusts kommt, einen zugelassenen Revisor mit der Prüfung der Jahresrechnung beauftragen, auch wenn ein Opting-Out (Verzicht auf die Revisionspflicht) beschlossen wurde.
Für den Verein gilt zudem neu, dass bei der begründeten Besorgnis einer Überschuldung ein Zwischenabschluss zu Fortführungs- und allenfalls auch zu Veräusserungswerten erstellt und durch einen zugelassenen Revisor geprüft werden muss, analog der Kapitalgesellschaften.
Eine virtuelle Generalversammlung und die Verwendung von elektronischen Mitteln ist ab 1.1.2023 möglich, sofern es in den Statuten der Gesellschaft steht. Dazu ist ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter notwendig, auf welchen nur verzichtet werden kann, wenn dies die Statuten vorsehen. Zudem sind weitere Voraussetzungen notwendig.