In diesem Blogbeitrag finden Sie ausgewählte Neuerungen im Schweizer Erbrecht, welches am 1.1.2023 in Kraft tritt.
Im Bestreben das Erbrecht zeitgemässer zu gestalten, wurden einige Änderungen vorgenommen, welche nun am 1.1.2023 in Kraft treten. Auf einige Punkte, welche wir auch schon aus der Beratung kennen, gehen wir nachfolgend kurz ein:
Die Elternpflichtteile (Elterliche Parentel) werden ab dem 1.1.2023 abgeschafft, was aber nicht heisst, dass die Eltern und Geschwister nicht mehr erbberechtigt wären. Diese Thematik war u.a. ein Anliegen der Ehepaare ohne Kinder, welche im ordentlichen Güterstand zusammenleben. Ohne eine spezielle Regelung im Güterrecht, kamen beim Ableben eines Ehepartners die Eltern oder Geschwister dieses Partners im Erbrecht in den Genuss eines Pflichtteils. Neu kann die ganze Erbmasse an den überlebenden Partner gehen, sofern dies testamentarisch so festgehalten wurde.
Auch die Pflichtteile der Kinder, welche bislang mindestens ¾ des gesetzlichen Anspruchs betragen mussten, wurden auf ½ ihres gesetzlichen Erbteils reduziert, womit dem zukünftigen Erblasser mehr Spielraum für die Verteilung der Erbschaft bleibt (Erhöhung der freien Quote). So werden z.B. Firmenübergaben erleichtert oder es können grössere Zuweisungen an gemeinnützige Organisationen oder Konkubinats Partner erfolgen.
Im Rahmen der Meistbegünstigung des Ehepartners gibt es die Möglichkeit den Gesamtvorschlag aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung dem Ehepartner zuzuweisen. Dabei geht die ganze Errungenschaft an den überlebenden Ehegatten, und nur das Eigengut des Verstorbenen geht in die Erbmasse.
Die Meistbegünstigung des Ehepartners kann im Erbrecht erweitert werden, durch eine Nutzniessung am Anteil der gemeinsamen Nachkommen, zu Gunsten des überlebenden Ehepartners. Dabei kann neu die Hälfte des Nachlasses (bisher ein Viertel) dem überlebenden Ehegatten zu Eigentum zugesprochen werden und über den Anteil der Nachkommen kann über die Nutzniessung verfügt werden. Durch die Nutzniessung am Nachlassvermögen der Nachkommen, kann der überlebende Ehegatte weiterhin über das Ganze Vermögen verfügen, ohne es den ebenfalls begünstigten Kindern auszahlen zu müssen. Die gemeinsamen Kinder können erst nach dem Versterben des zweiten Elternteils über Ihr Erbe verfügen.