Neues Aktienrecht ab 01.01.2023 Statutenanpassungen

Am 01.01.2023 ist das revidierte Aktienrecht in Kraft getreten. Dazu gab es einige Neuerungen, welche eingeführt werden können, jedoch Statutenanpassungen vorsehen. Wir haben die Wichtigsten Neuerungen hierzu zusammengefasst.

 

 

 

Aktienkapital in Fremdwährungen

 

Neu ist es möglich das Aktienkapital auch in bestimmten Fremdwährungen und nicht wie bisher ausschliesslich in Schweizerfranken auszuweisen. Die zulässigen Fremdwährungen sind GBP, EUR, USD, JPY. Dies ist möglich für Gesellschaften, für welche die ausländische Währung für die Geschäftstätigkeit wesentlich ist.

 

Bei Neugründungen muss die Währung des Aktienkapitals in den Statuten erwähnt werden.

 

 

 

Einführung des Kapitalbandes

 

Die Statuen können den Verwaltungsrat ermächtigen, während einer Dauer von maximal fünf Jahren das Aktienkapital innerhalb einer Bandbreite (Kapitalband) zu verändern. Sie legen fest, innerhalb welcher Grenzen das Aktienkapital erhöht und herabgesetzt werden darf. Die Einführung eines Kapitalbandes ist nur bei Aktiengesellschaften möglich.

 

Das Kapitalband ersetzt die genehmigte Kapitalerhöhung gemäss bisherigem Recht.

  

Generalversammlung

 

Unter dem neuen Aktienrecht sind zusätzlich folgende Formen der Generalversammlung möglich:

 

-          Virtuelle Generalversammlung

 

-          Multilokale Generalversammlung

 

-          Generalversammlung im Ausland

 

-          Generalversammlung mit schriftlicher Stimmabgabe

 

Besonders die virtuelle Generalversammlung macht in Hinblick auf mögliche Pandemien und Homeoffice Tätigkeiten grossen Sinn.

  

Zusammenfassung:

 

Die genannten Neuerungen können, müssen aber nicht eingeführt werden. Alle aufgeführten Punkte bedürfen jedoch einer Statutenanpassung.

Falls in der nächsten Zeit bei Ihrer Gesellschaft eine teilweise Statutenänderung vorgesehen ist, wäre es allenfalls sinnvoll im gleichen Schritt eine generelle Statutenänderung durchzuführen und so die Neuerungen wie die virtuelle Generalversammlung gleich mit in die Statuten aufzunehmen.