Mahn- und Betreibungsgebuehren Steuern Kanton Aargau

Der Grosse Rat Kanton Aargau hat entschieden, dass Mahnungen und Betreibungen zukünftig kostendeckend auf die Steuerpflichtigen überwälzt werden sollen. Damit schliesst er sich den anderen Kantonen an, welche dies bereits seit Jahren praktizieren.

 

 

Eine 1ste Mahnung kostet zukünftig CHF 35, eine zweite Mahnung CHF 50 und eine Betreibung

 

CHF 100. Diese Beträge werden zusammen mit der Steuerrechnung dem Steuerpflichtigen zugestellt.

 

 

In einem ersten Schritt werden Gebühren lediglich bei den natürlichen Personen im Rahmen der Kantons- und Gemeindesteuern eingeführt (d.h. im Veranlagungsverfahren bei den Einkommens- und Vermögenssteuern sowie bei den Grundstückgewinnsteuern, im Bezugsverfahren zusätzlich auch bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie den Nachsteuern und Bussen).

 

 

Im Veranlagungsverfahren erfolgen die Mahngebühren erstmals für die Steuerperiode 2018, also für die Steuererklärung 2018, welche im 2019 einzureichen ist. Das heisst, dass wenn die Steuererklärung 2018 ohne Fristverlängerung mit Einreichefrist 31.3.2019 nicht bis zum 30.6.2019 eingereicht wird, erfolgt im Juli 2019 eine kostenpflichtige Mahnung. Unsere Kunden brauchen sich darum jedoch nicht zu kümmern, da wir immer für alle unsere Kunden Fristverlängerung beantragen. Erst wenn die Fristverlängerung nicht mehr akzeptiert wird, informieren wird den Kunden, welcher dann zeitig handeln muss um keine Mahnung zu erhalten.

 

 

Im Bezugsverfahren werden erst ab dem Steuerjahr 2019 für provisorische und definitive Steuerausstände sowie Verzugszinsen Gebühren erhoben. Wenn also im 2019 die provisorische Steuerrechnung für 2019 nicht bis am 31.10.2019 bezahlt wird, erfolgt ab 1.11.2019 eine kostenpflichtige Mahnung.