Revision Betreibungsgesetz

Wer ungerechtfertigt betrieben wird, kann künftig dafür sorgen, dass Dritte nichts von der Betreibung erfahren.

 

Wenn man sich bislang mit einem Rechtsvorschlag gegen ungerechtfertigte Betreibungen zur Wehr setzte und entsprechend die Betreibung nicht weitergeführt wurde, war die Betreibung dennoch im Betreibungsregister ersichtlich, was sich gerade bei der Wohnungs- oder Stellensuche oder Kreditanträgen als hinderlich erweisen kann.

 

Künftig können die betriebenen Personen das Betreibungsamt ersuchen, keine Auskunft über eine Betreibung herauszugeben. Dies wird durch das Betreibungsamt umgesetzt, wenn das Gesuch nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten, seit der Zustellung des Zahlungsbefehls, vorliegt und entsprechend das Betreibungsverfahren vom Gläubiger nicht zur Fortsetzung angestrebt wurde.

 

Der Gläubiger hat seinerseits die Möglichkeit innert einer Frist von 20 Tagen nach Rechtsvorschlag den Nachweis zu erbringen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt, so wird die Betreibung Dritten zur Kenntnis gebracht.

 

Die Umsetzung der Gesetzesänderung tritt auf den 1. Januar 2019 in Kraft.