Rückerstattungspflicht aus dem Nachlass bei Ergänzungsleistungen

Seit Jahren wird an den Ergänzungsleistungen geschraubt, um die Ausgaben nicht völlig explodieren zu lassen. Zum einen wurden die Voraussetzungen für einen Anspruch erhöht und zum andern nun auch eine Rückzahlungspflicht festgelegt.

 

Wenn eine Person stirbt, welche Ergänzungsleistungen bezogen hat, müssen künftig die Erben den Betrag des Nachlasses, welcher CHF 40‘000 übersteigt, für die Rückerstattung der rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen der verstorbenen Person aufwenden.