Kommt bald die vereinfachte Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen?

 

Ende Juni 2019 hat das eidgenössische Finanzdepartement (EFD) auf Beschluss der Eidgenössischen Räte eine Verordnungsänderung in die Vernehmlassung geschickt, welche vorsieht die pauschale für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen so anzupassen, dass damit auch die Fahrkosten zum Arbeitsort abgedeckt sind.

 

 

Einige unter Ihnen werden bereits Berührungen gehabt haben mit dieser etwas leidigen Geschichte. Als der Privatanteil auf den Geschäftsfahrzeugen für die private Nutzung 2006 mit einer Pauschale von 0.8% des Kaufpreises pro Monat festgesetzt wurde, gab es einigen Wirbel bis dies von allen Buchhaltungsprogrammen auch korrekt abgebildet werden konnte. Für die Privatpersonen war es relativ simpel da Personen mit Geschäftsfahrzeug auf dem Lohnausweis das Feld F markiert hatten und entsprechend keinen Abzug für die Fahrkosten in der privaten Steuererklärung machen konnten und Personen mit Privatfahrzeugen die Fahrkosten meist unbegrenzt in Abzug bringen konnten.

 

 

Mit der Einführung des Bundesgesetzes über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) wurden für viele, trotz Abstimmung, etwas überraschend, die Abzüge für die berufsbedingten Fahrkosten auf Ebene der Direkten Bundessteuern ab 2016 auf CHF 3’000 (in den Kantonen teilweise unterschiedlich) eingeschränkt. Damit wurden insbesondere die Personen, welche mit dem Privaten Fahrzeug zur Arbeit fuhren, zur Kasse gebeten, indem die Fahrkosten nicht mehr im gleichen Ausmass abzugsfähig waren. Findige Köpfe empfanden, dass diese Einschränkung auch die Personen mit Geschäftsauto betreffen sollte, da mit dem Privatanteil nur die Privaten Fahrten abgedeckt sind, nicht jedoch der Arbeitsweg und dass, gegenüber den Personen, welche mit dem Privatauto unterwegs sind, die Kosten für den Arbeitsweg entsprechend vom Geschäft bezahlt werden und nicht aus privater Tasche finanziert werden müssen (Naturalleistungen).

 

 

In der Folge, und das ist der derzeitig aktuelle Stand, müssen auch Personen, welche ein Geschäftsfahrzeug haben, in der Steuererklärung die theoretischen Abzüge für den Arbeitsweg geltend machen und wenn diese Kosten den maximalen Abzug überschreiten, werden die Kosten in der Steuererklärung aufgerechnet. Bsp. Ein Arbeitnehmer mit Geschäftswagen, hat einen Arbeitsweg von 20 Km, welchen er 2x am Tag bei 220 Arbeitstagen zurücklegt zu einer Kilometerentschädigung von CHF 0.70, ergibt einen Abzug für den Arbeitsweg von CHF 6'160, wovon am Beispiel der Direkten Bundessteuern nur CHF 3'000 in Abzug gebracht werden können, die restlichen CHF 3'160 werden als Einkommen aufgerechnet. Damit soll diese Person einer Person mit Privatwagen gleichgestellt werden, welche bei gleichen Bedingungen auch nur CHF 3'000 in Abzug bringen kann. Gleichgestellt in dem Sinne, dass eine Person mit Privatauto die CHF 3'160 quasi selber finanzieren muss, wogegen dies beim Angestellten mit Geschäftsfahrzeug eine Naturalleistung von Seiten des Arbeitgebers darstellt, welche als Einkommen aufgerechnet wird.

 

 

In einem weiteren Schritt kam man zum Schluss, dass Personen mit Aussendiensttagen ja nicht jeden Tag von zu Hause ins Geschäft fahren, sondern u.U. direkt von zu Hause zum Kunden. Entsprechend sollte im Lohnausweis stehen, wie hoch dieser Anteil war, um bei der privaten Steuererklärung die Aussendiensttage bei den «Bürotagen» in Abzug zu bringen und entsprechend die Aufrechnung zu reduzieren.

 

Ohne den Sachverhalt nun auch noch mit Einzelfällen wie den Luxusfahrzeugen auszuweiten, gehen wir zurück zur eigentlichen Verordnungsänderung, welche vorsieht, dass in Zukunft der Privatanteil von 0.8% auf 0.9% pro Monat angehoben werden soll, dafür der Arbeitsweg auch abgegolten ist. Dies würde den ganzen Vorgang wieder erleichtern, insbesondere da die Berechnungen der Aussendiensttage oder die möglichen Pauschalen unbefriedigend und aufwendig waren und das ganze Vorgehen in den privaten Steuererklärungen unnötig kompliziert wurde. Es handelt sich vorab nur um eine Verordnungsänderung die in die Vernehmlassung kommt. D.h., dass erst die Parteien und die Kantone zum Entwurf Stellung nehmen können, ehe der Bundesrat den Gesetzesentwurf dem Parlament vorlegt.