Wissenswertes zur AHV (Beitrag 1)

Die AHV ist eine sehr wichtige Sozialversicherung in der Schweiz. Dieses Sozialwerk begleitet uns während des ganzen Arbeitslebens und dann vor allem auch als Rentner. Obwohl eigentlich alle die AHV kennen, kommt es immer wieder zu falschen Annahmen. Mit diesem und weiteren Blogbeiträgen wollen wir wichtige Themen der AHV beleuchten, welche viele von uns im Leben mal betreffen können.

1. Annahme: Die AHV-Renten werden automatisch bei Erreichen des Rentenalters bezahlt

  

Diese Annahme ist falsch, obwohl die AHV über alle Angaben von den versicherten Personen verfügt, muss dennoch jede Person die Rente bei der AHV selbst beantragen. Ohne Antrag keine Rente.

 

Da die Verarbeitung des Rentenantrages einige Zeit in Anspruch nehmen kann, empfiehlt es sich den Rentenbezug 3-4 Monate im Voraus der AHV-Behörde anzumelden.

  

Das ordentliche Rentenalter liegt zurzeit bei 64 Jahren für Frauen und bei 65 Jahren bei den Männern. Anspruch auf die AHV-Rente entsteht am ersten Tag des Monats nach dem entsprechenden Geburtstag. Das Recht auf die Altersrente der AHV erlischt am Ende des Monats, in welchem der Rentner stirbt.

 

 

2. Annahme: Ehepaare und Konkubinatspaare werden bei der AHV gleich behandelt

 

Dies ist in der Schweiz nicht so. Bei Ehepaaren oder bei eingetragenen Partnerschaften wird die AHV-Rente bei 150 Prozent begrenzt (plafoniert). Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte nur 75 Prozent Rente erhält.

  

Bei Konkubinatspaaren erhält jeder eine 100% Rente = zusammen 200%.

 

Die volle AHV-Rente beträgt aktuell (im 2020):

  

minimal pro Monat CHF 1‘185.-

 

maximal pro Monat CHF 2‘370.-

  

Dies bedeutet, das Ehepaarte aktuell pro Monat maximal eine AHV Rente von CHF 3‘555.- erhalten können.

 

 

3. Annahme: Jeder der in der Schweiz arbeitet erhält eine volle AHV Rente

  

Diese Annahme ist falsch. Es ist in der AHV sehr wichtig, dass man keine fehlenden Beitragsjahre hat. Wenn man z.B. längere Zeit im Ausland ist oder Student ist, sollte man dringend darauf achten, dass jährlich der Mindestbetrag in die AHV (aktuell CHF 496) einbezahlt wird.

  

Denn Beitragslücken führen bei der AHV zu einer lebenslangen Rentenreduktion. Jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer Rentenkürzung von rund 2.3 Prozent.

  

Eine Vollrente der AHV erhält, wer ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters von 64 Jahren (bei Frauen) und 65 Jahren (bei Männer) jedes Jahr lückenlos die AHV-Beiträge bezahlt hat.

  

Beitragslücken der letzten 5 Jahre können durch Nachzahlungen geschlossen werden, wenn der Wohnsitz und die Erwerbstätigkeit in dieser Zeit nicht im Ausland bestanden hat.

  

Allenfalls können auch Jugendjahre eine Beitragslücke schliessen. Wenn jemand schon mit 18., 19., oder 20. Jahren gearbeitet hat, gelten diese Jahre als Jugendjahre. Wenn in dieser Zeit auch schon AHV einbezahlt wurde, können diese Jahre eine allfällige Beitragslücke schliessen.

  

Studierende, welche nicht gearbeitet haben können hier einen Nachteil haben. Denn Studierende können sich erst ab der Vollendung des 20. Altersjahres als sogenannte Nichterwerbstätige bei der AHV anschliessen. So haben gewisse Studenten keine Jugendjahre, um allfällige Beitragslücken zu kompensieren.