Die Trevista AG hält sich eng an die nachfolgenden Verhaltensrichtlinien für Steuerberater:
     
    1. Allgemeine Leitlinien
    - Menschen und Sachfragen voneinander getrennt behandeln
    
 
    - Nicht Positionen, sondern Interessen in den Mittelpunkt stellen
    
 
    - Unabhängigkeit im Urteil und im Handeln wahren
    
 
    - Für den Dialog offen sein
    
 
     
    2. Regeln zu Psychologie und Verhalten
     
    Fairness, Respekt und Vertrauen entgegenbringen und voraussetzen:
    - Natürliches Vertrauen zwischen Mitarbeitern von Steuerverwaltungen und Steuervertretern versus ein überhebliches, unnötig freund- oder feindseliges Auftreten von Steuervertretern oder
    Mitarbeitern von Steuerverwaltungen
    
 
    - Klare Rollenverteilung zwischen Mitarbeitern von Steuerverwaltungen und Steuervertretern sowie Vermeidung von Interessenkonflikten
    
 
    - Offenlegung der verfolgten Interessen, keine «hidden agenda»; offene, sachliche und transparente Information
    
 
    - Beidseitige seriöse Vorbereitung und von Sachkunde geprägte Diskussion über Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen
    
 
    - Keine unnötige Beanspruchung von Ressourcen der Verwaltung (Verhältnismässigkeit und Effizienz, Besprechungen nur, sofern erforderlich)
    
 
    - Kein «Antwort-Shopping» bei mehreren Mitarbeitern derselben Verwaltung
    
 
    - Kein «Nachbessern» eines Bescheides bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt
    
 
    - Anhörung der Gegenseite vor der Äusserung öffentlicher Kritik
    
 
     
    Partner nicht unter ungebührenden Druck setzen 
    - Unrealistische Zeit- und Zielvorgaben: Antwort innert 24 Stunden nicht als Standard
    
 
    - Keine Drohung mit Demarchen verwaltungsintern (Sektionschef, GL, Departementsvorsteher) oder verwaltungsextern (Auftsichtsbehörde, Parlament, Lobbying)
    
 
    - Keine Druckversuche mit wirtschaftlichen Konsequenzen (Weg- bzw. Umzug, Entlassungen usw.)
    
 
    - Kein Verweis auf den Rechtsweg durch Mitarbeiter von Steuerverwaltungen, wo effektiver und zeitgerechter Rechtsschutz nicht möglich
    
 
    - Keine Drohung mit Rechtsweg und trölerischer Prozessführung durch Steuervertreter
    
 
    - «Nein sagen können» des Beraters bei offensichtlicher Instrumentalisierung durch den Kunden (Wahrung der Unabhängigkeit)
    
 
    - Keine Stellungnahme zur Qualifikation eines Steuervertreters gegenüber dem Pflichtigen oder Dritten (Neutralität)
    
 
     
    Vorhandene Spielräume nutzen 
    - «Klient vor sich selber schützen» (Vermeiden von unvernünftigen Begehren, unseriösen Praktiken, die letztlich sowohl dem Kunden als auch dem Vertreter nur schaden)
    
 
    - Gleiches gleich, Ungleiches ungleich beurteilen, d. h. differenzierte Beurteilung, wo es die Besonderheiten des Einzelfalles rechtfertigen und es die Rechtslage zulässt (Gesetzmässigkeit und
    Gleichbehandlung; der Steuervertreter hat die Gründe darzulegen, welche eine besondere Würdigung des Falles nahelegen)
    
 
     
    Transparenz der Verwaltungspraxis sicherstellen 
    - Systematische Publikation der Verwaltungspraxis
    
 
    - Rechtzeitige Ankündigung und Publikation von Praxisänderungen -Vermeiden von Ankündigungen, ohne dass sich dann etwas ändert
    
 
    - Anwendung auch nicht publizierter Gerichtsentscheide (Rechtsgleichheit)
    
 
    - Keine Konzessionen an einen Pflichtigen, die gegenüber dem Steuerverteter des Pflichtigen nicht auch eingeräumt würden (Transparenz und Gleichbehandlung)
    
 
    - Offenlegung der Interessen und allfälliger Interessenkonflikte
    
 
     
    3. Regeln zu Form, Antrag, Sachverhalt und Begründung
     
    Form 
    - Offenlegung Steuerpflichtiger und Vertretungsverhältnis
    
 
    - Interesse an Vorabentscheid/verbindlicher Auskunft
    
 
    - Durchführung Transaktion von Vorabentscheid abhängig
    
 
    - Rechtsunsicherheit/Vermeidung Rechtsstreit
    
 
    - Zuständigkeit/erstmalige Vorlage
    
 
    - Formerfordernisse tief halten, wenn der Steuerpflichtige ohne Berater auftritt
    
 
     
    Antrag (Begehren/Rechtsfragen) 
    - Antrag auf Gewährung Vorabentscheid/verbindlicher Auskunft
    
 
    - Darlegung der zu klärenden Rechtsfragen (Bindung)
    
 
     
    Sachverhalt 
    - Vollständigkeit: alles, was auf Beurteilung Einfluss hat, offenlegen (keine gezielten Unterlassungen) und alles, was auf Beurteilung keinen Einfluss hat, weglassen (kein Ablenken vom
    Wesentlichen)
    
 
    - Klarheit der Darstellung: (Landes-)Sprache, Präzision, Systematik, Beilagen nur zur Verdeutlichung der Sachverhaltsdarstellung)
    
 
    - Darstellung Ausgangslage, Zwischenschritte und Zielzustand (Substantiierung)
    
 
    - Die Sachverhaltsermittlung und -darstellung ist Aufgabe des Steuervertreters (keine Delegation an Steuerbehörden, kein Einreichen von Bundesordnern mit Vertrags- und anderen Entwürfen)
    
 
    - Trennung von Sachverhaltsdarstellung und rechtlicher Würdigung
    
 
    - Begründung/rechtliche Erwägungen (Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen bzw. Steuervertreters 
    
 
    - Aufzeigen der massgeblichen Rechtsgrundlagen
    
 
    - Auseinandersetzung mit Lehre und Praxis
    
 
    - Rechtliche Würdigung des dargestellten Sachverhalts
    
 
    - Standpunkt des Steuerpflichtigen
    
 
     
    Schlussfolgerungen 
    - Ergebnisse der rechtlichen Würdigung des dargestellten Sachverhalts
    
 
    - Steuerfolgen/Genehmigung Antrag
    
 
     
    Rechtsweg 
    - Anfechtbaren Entscheid nur verlangen, wenn Weiterzug ernsthaft erwogen wird (Verhältnismässigkeit und Effizienz)
    
 
     
    Verhaltenskodex für Steuerbehörden, Steuerzahler und Steuerberater
    Kodex Herausgegeben von Kurt Arnold, «Verhaltenskodex für Steuerbehörden, Steuerzahler und Steuerberater» - eine begrüssenswerte Initiative: