Haushaltslohn für Konkubinatspartner

Im Konkubinat kann man einen Haushaltslohn vereinbaren. Dies geht bei Ehepartnern nicht.

Konkubinatspartnern steht, im Gegensatz zu Ehepartnern, die Möglichkeit offen, einen sogenannten «Haushaltslohn» zu vereinbaren und auszuzahlen. Dies, weil einem Konkubinat die Beistandspflicht fehlt und so die sozialversiche­rungs­rechtliche Situation des ausschliess­lich haushaltsführenden Partners verbessert werden kann. Der Haushaltlohn gilt als steuerbares Einkommen aus un­selbständiger Erwerbstätigkeit und unterliegt den Abzügen der Sozialver­siche­rung. Der zahlende Partner muss einen Lohnausweis erstellen und der «Arbeit­nehmer» das Einkommen in der Steuererklärung deklarieren.