Abgabe für Radio und Fernsehen

Ab dem 1.1.2019 wird die neue Radio- und Fernsehgebühr (RTVG) erhoben. Neben den Privathaushalten, welche mit einer, gegenüber der ursprünglichen Billag, tieferen Abgabe von

 

CHF 365 zu Kasse gebeten werden, sind nun auch die Unternehmen in der Pflicht. Die Serafe AG erhebt ab dem 1.1.2019 bei Unternehmen in der Schweiz, welche mit Ihrem Sitz oder Betriebsstätte im MWST-Verzeichnis eingetragen sind und deren jährlicher Umsatz mindestens CHF 500'000 beträgt (ab 500'000 CHF 365, ab 1'000'000 CHF 910, ab 5'000'000 CHF 2'280 etc.), die RTV-Gebühren. Für die Bestimmung der Höhe der Abgabe wird der Umsatz aus Ziffer 200 abzüglich der Ziffer 235 der MWST-Abrechnung verwendet. Die Höhe von CHF 500'000 gilt auch für Inhaber von Einzelfirmen.

 

Für 2019 sollen die Rechnungen bereits im Januar versandt werden, da auf die MWST-Abrechnungen 2017 Bezug genommen wird. Für die Folgejahre erfolgt die Rechnungsstellung etwas später, sobald die MWST-Abrechnungen des entsprechenden Vorjahres vorliegen.

 

Wenn die Gesellschaft trotz dem hohen Umsatz einen Gewinn von weniger als dem Zehnfachen der Abgabe (z.B. CHF 3'650) oder sogar einen Verlust erwirtschaftet, so kann die Abgabe mit einem Rückerstattungsantrag zurückgefordert werden.