Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs soll mit einer Pauschale besteuert werden können, die neu auch die Fahrtkosten zum Arbeitsort umfasst. Das Eidgenössische Finanzdepartment (EDF) setzt diese Verordnungsänderung auf den 01. Januar 2022 in Kraft.
Die Berufskostenverordnung regelt für die direkte Bundessteuer neu, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs inkl. Arbeitsweg pro Monat mit 0,9% des Fahrzeugkaufpreises versteuert werden kann (bisher 0,8%).
Mit der Verordnungsänderung erfüllt das EFD eine Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen, die von den Eidgenössischen Räten angenommen worden ist «Fabi. Übermässige administrative Belastung bei Geschäftsfahrzeuginhabern». Die Motion verlangt eine administrative Vereinfachung im Sinne pauschaler Abgeltung der privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs, die die Nutzung für den Arbeitsweg einschliesst.
Die Fahrtkosten mit dem Geschäftsfahrzeug zum Arbeitsort (ohne Aussendienstanteil) müssen seit dem 01. Januar 2016 mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuererklärung deklariert werden. Davon können bei der direkten Bundessteuer bis maximal CHF 3'000.—als Berufskosten abgezogen werden, während die Kantone Höchstbeträge nach kantonalem Recht (AG CHF 7'000.-- / Zürich CHF 5'000.--) oder unbeschränkt erlauben.
Mit der neuen Regelung entfallen die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrtkostenabzug bei der direkten Bundessteuer. Dazu entfällt für Arbeitgeber die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren.
Das Hauptanliegen der Motion ist die Reduktion des administrativen Aufwands für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dies wird mit der neuen Regelung erreicht, da die Arbeitgeber keinen Aussendienst mehr zu deklarieren haben und die Arbeitnehmer keine zusätzlichen Angaben zu den Arbeitswegkosten in der Steuererklärung machen müssen.
Die Änderung der Berufskostenordnung gilt formell zwar nur für die direkte Bundessteuer. Der Lohnausweis und die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises finden hingegen auch Anwendung für die kantonalen Steuern. Damit der einheitliche Lohnausweis weiterhin bestehen bleibt und es für die Arbeitgeber zu keinen zusätzlichen administrativen Belastungen kommt, erscheint es wahrscheinlich, dass die Erhöhung des Privatanteils auch bei den kantonalen Steuern übernommen werden.
Rechenbeispiel direkte Bundessteuer und Kantone AG und ZH:
Der Mitarbeitende darf das Geschäftsfahrzeug im Wert von CHF 53'850 (inkl. 7.7% MWST) auch für private Zwecke nutzen. Zudem wird dieses Auto für den Arbeitsweg vom Wohnort ins Geschäft verwendet. Pro Tag sind es 100 km. Alle Kosten werden vom Arbeitgeber getragen.
Bis Ende 2021 |
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dir. BdSt |
AG |
ZH |
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Aufrechnung Privatanteil fürs Fahrzeug |
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9.6% von 50'000.-- (Wert ohne MWST) = |
4800 |
4800 |
4800 |
auf Lohnausweis aufzuführen |
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übriges Einkommen aus FABI: |
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100 km pro Tag x 220 Arbeitstage (Zürich 240 Arbeitstage) x 0.70 CHF |
15400 |
15400 |
16800 |
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Abzug Fahrtkostenpauschale |
-3000 |
-7000 |
-5000 |
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Aufrechnung als übriges Einkommen |
12400 |
8400 |
11800 |
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Total für Mitarbeiter bis Ende 2021 |
17200 |
13200 |
16600 |
Neu ab 2022
10,8% von 50'000.-- = CHF 5'400.— als Privatanteil im Lohnausweis aufzuführen.